Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat mit der Ausbilderinformation im Bereich Luftsicherheit Nr. 05/2026 vom 10. August 2026 die Anforderungen an die Fortbildung zum Thema „Sicherheitskultur“ konkretisiert. Für Sicherheitsbeauftragte nach Nummer 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind insbesondere die folgenden Punkte relevant.
Die wichtigsten Vorgaben im Überblick
Die Sicherheitskultur ist seit dem 31. Dezember 2021 Bestandteil der Erstschulung für Sicherheitsbeauftragte nach Nummer 11.2.5. Zu den Inhalten gehören insbesondere Elemente, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur beitragen, einschließlich der Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung.
Sicherheitsbeauftragte müssen diese Kompetenzen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren fortbilden. Für Personen, deren Schulungs- beziehungsweise Fortbildungsnachweis zur Sicherheitskultur aus dem Jahr 2022 stammt, wird die Fortbildung daher im Jahr 2027 fällig. Maßgeblich ist jeweils das individuelle Datum des Nachweises.
Für die Erfüllung dieser Anforderung bestehen zwei Möglichkeiten:
- Integration in die reguläre Fortbildung nach Nummer 11.2.5
Die Inhalte zur Sicherheitskultur sind in die reguläre Fortbildung für Sicherheitsbeauftragte zu integrieren. Der vorgeschriebene Mindestumfang von zehn Unterrichtseinheiten (UE) bleibt unverändert. Auf dem Fortbildungsnachweis ist künftig „inkl. Sicherheitskultur“ zu vermerken. - Separate Fortbildung zur Sicherheitskultur
Kann dieser Nachweis für eine bereits absolvierte Fortbildung nicht erbracht werden, ist bis spätestens zum 31. Dezember 2027 eine separate Fortbildung zur Sicherheitskultur erforderlich. Diese muss mindestens zwei UE umfassen und mit einer Lernerfolgskontrolle abgeschlossen werden. Die Durchführung ist auch als Online-Seminar zulässig.
Bereits absolvierte Fortbildungen im Umfang von zehn UE können ebenfalls anerkannt werden, wenn die Sicherheitskultur Bestandteil der Fortbildung war und dies ausdrücklich bescheinigt wird oder eindeutig aus der Themenauflistung hervorgeht.
Ein Schulungsnachweis für eine andere Personengruppe, beispielsweise nach Nummer 11.2.3.9 oder 11.2.3.10, wird hierfür nicht anerkannt. Auch die jährliche interne Sensibilisierung zur Sicherheitskultur im Unternehmen ersetzt diese Fortbildung nicht.
Ergänzende Bescheinigung für Teilnehmende unserer Schulungen
In den von uns seit dem 31. Dezember 2021 durchgeführten Erstschulungen für Sicherheitsbeauftragte nach Nummer 11.2.5 war die Sicherheitskultur Bestandteil der Schulung. Gleiches gilt für unsere im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführten regulären Fortbildungen für Sicherheitsbeauftragte.
Für die Teilnehmenden dieser Veranstaltungen stellen wir eine ergänzende Bescheinigung zur Verfügung. Sie bestätigt ausdrücklich, dass die Anforderungen zum Thema Sicherheitskultur in der jeweiligen Schulung beziehungsweise Fortbildung behandelt wurden.
Die ergänzende Bescheinigung ist nur in Verbindung mit dem ursprünglichen Schulungs- oder Fortbildungsnachweis gültig. Beide Dokumente sollten gemeinsam aufbewahrt und bei Bedarf gegenüber dem LBA vorgelegt werden.
Hier können Sie die ergänzende Bescheinigung herunterladen.
Termine für die separate Online-Fortbildung
Personen, die die ergänzende Bescheinigung nicht nutzen können und deren bisheriger Fortbildungsnachweis die Vermittlung der Sicherheitskultur auch nicht auf andere Weise eindeutig belegt, müssen die separate Fortbildung absolvieren.
Wir werden hierfür zeitnah Termine für eine entsprechende Online-Fortbildung mit einem Umfang von mindestens zwei UE veröffentlichen. Die aktuellen Termine und Buchungsmöglichkeiten finden Sie in Kürze auf unserer Homepage.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie unsicher sind, ob Ihr vorhandener Schulungs- oder Fortbildungsnachweis die Anforderungen erfüllt.