27.01.14

Definition von "Sicherheitskontrollen" beim reglementierten Beauftragten

Das Luftfahrt-Bundesamt hat mit Datum vom 24.01.2014 auf der FAQ-Seite für reglementierte Beauftragte eine Übersicht der Maßnahmen/Tätigkeiten veröffentlicht, die als Sicherheitskontrollen beim regB zu verstehen sind. (Definition beim BV: Siehe News vom 23.01.2014)

Dies ist insbesondere für die Kategorisierung des Personals wichtig, um hier die richtige Schulungsmaßnahme vornehmen zu können.

Die Liste des LBA erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Unklarheiten wird eine Rücksprache mit dem Referat S3 empfohlen.

Sicherheitskontrollen führt durch, wer

  1. bei der Annahme von Sendungen prüft, welchen Ursprung diese haben.
  2. bei der Annahme von Sendungen prüft, ob ein Sicherheitsstatus vergeben wurde.
  3. bei der Annahme von Sendungen die Identität und die Adresse des Beauftragten oder Versenders feststellt.
  4. bei der Annahme von Sendungen die Identität der Person feststellt, die die Sendungen übergibt. 
  5. festlegt, dass angelieferte Sendungen unsicher oder Fracht und Post mit hohem Risiko sind, so dass diese einer Kontrolle zugeführt werden müssen.
  1. den Sicherheitsstatus einer Sendung festlegt, indem er die nach Nummer 6.3.2.6 und 6.3.2.7 des Anhangs der VO (EU) 185/2010 erforderlichen Angaben in den Begleitdokumenten vermerkt.
  2. festlegt, dass eine Sendung von der Kontrolle ausgenommen werden kann.
  3. für die Zugangskontrolle zu den Sendungen, die bereits einer Kontrolle oder den erforderlichen Sicherheitskontrollen zugeführt wurden, verantwortlich ist.
  4. Sendungen, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen zugeführt wurden, so verpackt, dass Manipulationen unmittelbar erkennbar sind oder alternative Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Sendung durchführt.
  5. wer den Frachtraum eines Fahrzeuges, mit dem Sendungen transportiert werden gemäß Nummer 6.6.1.1 der Anhangs der VO (EU) 185/2010 sichert oder überwacht.
  6. wer sicher stellt, dass alle Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen, gemäß den Anforderungen von Kapitel 11 eingestellt und geschult werden, und dass alle Mitarbeiter mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, gemäß den Anforderungen von Kapitel 11 eingestellt und geschult sind.