SCSC – Ihr starker Partner aus Kiel
Supply Chain Security Consulting, Concepts and Controlling
Immer neue Verordnungen, Gesetze, Kundenvorgaben oder als Ergebnis einer Kontrolle;
das Thema Supply-Chain-Security ist in fast allen Unternehmen angekommen. Unabhängig
von der Größe des Unternehmens, müssen sich Transporteure, Spediteure aber auch Handelsunternehmen, Hersteller und Dienstleister positionieren.
Die SCSC International GmbH aus Kiel, ein unabhängiges, internationales Beratungsunternehmen,
hat für seine Kunden, besonders in den Bereichen Luft- und Luftfrachtsicherheit, praxisnahe
Lösungen erarbeitet.
Unsere Leistungen.
Consulting
Wir beraten Unternehmen bei der Umsetzung von Verordnungen und Gesetzen.
Concepts
Wir erstellen passgenaue Sicherheitsprogramme nach den Anforderungen der Behörden.
Controlling
Wir organisieren interne Audits nach aktuellsten Vorgaben der Aufsichtsbehörde.
Unsere Schulungen.
Wir schulen Bekannte Versender, Geschäftliche Versender, Reglementierte Beauftragte, Reglementierte Lieferanten und Bekannte Lieferanten in folgenden Themen:
Wir halten Sie auf dem Laufenden.
09.04.26 Anpassungen des europäischen Luftsicherheitsrechts DVO (EU) 2015/1998 und DVO (EU) 2026/247
Mit der DVO (EU) 2026/449 zur Änderung der DVO (EU) 2015/1998 sowie der DVO (EU) 2026/247 wurden in kurzer Zeit mehrere relevante Anpassungen des europäischen Luftsicherheitsrechts veröffentlicht. Auch wenn es sich auf den ersten Blick um punktuelle Änderungen handelt, ergeben sich daraus in der Praxis teils erhebliche Auswirkungen auf Prozesse, Zuständigkeiten und künftige Handlungsoptionen.
Hier ein kompakter Überblick über die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen und deren praktische Relevanz.
1. Hermetisch verschlossene Behälter
Eine besonders praxisrelevante Änderung betrifft den Umgang mit hermetisch verschlossenen Behältern. Die Verordnung definiert hierzu:
„6.0.9. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚hermetisch verschlossener Behälter‘ einen Behälter, dessen Beschaffenheit und Versiegelungsmerkmale einen Austausch von Partikeln oder Dämpfen mit der Außenumgebung verhindern, auch wenn der Behälter selbst so angeliefert wird, dass er sich bereits in einem Container, auf einer Palette oder einer aus Luftfracht bzw. Bordvorräten und Flughafenlieferungen zusammengestellten Sendung befindet, die nicht hermetisch verschlossen ist.“
Darüber hinaus wurde neu geregelt:
„6.2.1.3. Sendungen, die aus den in Nummer 6.0.9 genannten Gegenständen bestehen, deren Art, Verpackung oder Behältnis die Entdeckung verbotener Gegenstände oder die Analyse des in ihnen enthaltenen Materials, Stoffes oder Gegenstands im Zuge der Anwendung der Anlagen 6-J und 12-H des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission deutlich erschweren oder behindern würden, dürfen vom empfangenden reglementierten Beauftragten bzw. Luftfahrtunternehmen nur unter einer der folgenden Bedingungen als Luftfracht oder Luftpost akzeptiert werden: a) Sie stammen von einem bekannten Versender nach Nummer 6.4. und werden von diesem geliefert. b) Sie wurden von einer als Verlader agierenden Stelle bearbeitet, von der die Sendungen nicht ursprünglich stammen. c) Sie wurden von einem reglementierten Beauftragten nach Nummer 6.3.2.3. Buchstabe b ausgewählt. d) Sie unterliegen einer von der zuständigen Behörde festgelegten Kombination aus Kontrollen (Screening) und anderen geeigneten Sicherheitskontrollen, sofern die zuständige Behörde dies genehmigt und dies der Kommission mitgeteilt wird.“
Gleichzeitig wurde das sogenannte RAS-Cargo- beziehungsweise REST-Verfahren zum 31.12.2027 eingestellt. Für Versender von Luftfracht bedeutet dies, dass ab diesem Zeitpunkt nur noch die oben genannten Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um auch künftig Luftfracht versenden zu können.
Besonders relevant ist dabei, dass die genannte Kombination aus Kontrollen und anderen geeigneten Sicherheitskontrollen nur bis zum 31.12.2027 als Übergangsmöglichkeit vorgesehen ist. Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand liegen keine Hinweise darauf vor, dass ein solches Verfahren in Deutschland genehmigt werden wird.
2. Reglementierte Lieferanten von Flughafenlieferungen
Mit derselben Änderungsverordnung wurde zudem eine neue „Stelle“ im Sinne des Luftsicherheitsrechts eingeführt: der reglementierte Lieferant von Flughafenlieferungen.
Damit wird nun auch in der Lieferkette für Flughafenlieferungen eine reglementierte Stelle etabliert, wie sie aus den Bereichen Luftfracht und Bordvorräte bereits bekannt ist. Künftig wird dieser Akteur selbst Kontrollen (Screening) im Sinne der Verordnung durchführen.
Bereits heute führen einzelne bekannte Lieferanten von Flughafenlieferungen Kontrollen durch. Bislang geschah dies jedoch regelmäßig nicht auf Grundlage einer direkten behördlichen Zulassung für diesen Prozess, sondern auf Basis einer Anerkennung durch den jeweils belieferten Flughafen im Rahmen einer Validierung. Die Verantwortung verlagert sich damit künftig vom Flughafen auf die hierfür zuständige Behörde.
Da in Deutschland für Sicherheitsmaßnahmen nach § 8 LuftSiG grundsätzlich die Landesluftsicherheitsbehörden zuständig sind, sofern Flughafenlieferungen nicht in einen sogenannten überlassenen Bereich verbracht werden, ist davon auszugehen, dass künftig mehrere Landesluftsicherheitsbehörden für die Zulassung reglementierter Lieferanten von Flughafenlieferungen zuständig sein werden.
Hinzu kommt, dass mit dem gleichzeitig veröffentlichten Beschluss der Kommission (VS-NfD) die Kontrollintensitäten in den kommenden Jahren ansteigen werden. Flughäfen sind daher gut beraten, frühzeitig angepasste Kontrollinfrastrukturen einzuplanen. Die neu geschaffene Stelle des reglementierten Lieferanten von Flughafenlieferungen eröffnet hierbei die Möglichkeit, am Flughafen oder in Flughafennähe geeignete Kontrollstellen einzurichten oder durch Drittanbieter betreiben zu lassen, um Waren zu kontrollieren, die nicht im Rahmen einer sicheren Lieferkette zum Flughafen gelangen.
3. Wichtiger Hinweis für die Praxis
Viele Details zu den geänderten Kontrollprozessen wurden in einem Beschluss der Kommission veröffentlicht, der restriktiv zu behandeln ist und nicht zitiert werden darf.
Wir empfehlen Ihnen daher ausdrücklich, den Beschluss K(2026) 1232 unabhängig von Ihrer jeweiligen Anerkennung oder Zulassung im Bereich der Luftsicherheit bei der für Sie zuständigen Luftsicherheitsbehörde anzufordern.
4. QM-Verordnung: neue Reporting-Pflichten für Stellen
Mit der DVO (EU) 2026/247 wurden neue Definitionen und Umsetzungsvorgaben für Qualitätskontrollmaßnahmen in der Luftsicherheit eingeführt. Zwar betrifft ein wesentlicher Teil der Verordnung Maßnahmen der zuständigen Behörden, jedoch wurde zugleich eine Reporting-Pflicht für alle Stellen eingeführt.
Damit sind künftig auch Unternehmen, die nicht Flughafen oder Luftfahrtunternehmen sind, aber im Bereich der Luftsicherheit tätig werden, verpflichtet, Meldungen an die zuständige Behörde zu übermitteln, sobald Sicherheitsvorfälle bekannt werden.
Auch wenn die nationalen Umsetzungsvorschriften derzeit noch erarbeitet werden, sieht die Verordnung bereits folgende Fristen vor:
- schwerwiegende Störungen mit potenziell unmittelbaren Auswirkungen auf den Luftverkehr: Meldung innerhalb von 24 Stunden
- Störungen mit schwerwiegenden Auswirkungen auf das Niveau der Luftsicherheit: Meldung innerhalb von 72 Stunden
- sonstige Störungen: monatliche Meldung
Darüber hinaus ist ein Sicherheitsbeauftragter, Manager oder eine zuständige Abteilung zu benennen, die für diese Meldungen verantwortlich ist. Dies umfasst auch die Überprüfung der Datenqualität zur Verbesserung der Kohärenz der gemeldeten Informationen. Zusätzlich ist ein internes Meldesystem einzurichten, das eine zeitnahe und praktikable Übermittlung sicherheitsrelevanter Ereignisse ermöglicht.
5. Verbandsarbeit und LBA
In den vergangenen Monaten haben mehrfach Gespräche zwischen den wichtigsten Verbänden der Luftfahrtindustrie und den für die Luftsicherheit zuständigen Ministerien stattgefunden. Teilweise wurden auch die für die Umsetzung verantwortlichen Behörden, darunter das Luftfahrt-Bundesamt, in diese Gespräche einbezogen.
Ein zentraler Punkt dieser Gespräche war das sogenannte Goldplating – also die über das europäisch geforderte Maß hinausgehende Umsetzung europäischer Vorgaben in nationales Recht. In der Praxis hat dies in verschiedenen Bereichen dazu geführt, dass deutsche Unternehmen im Luftfahrt- und Luftfrachtmarkt gegenüber europäischen Wettbewerbern Nachteile hatten.
Nach unserer Wahrnehmung besteht auf ministerialer Ebene das klare Ziel, dieses Goldplating zurückzuführen und praktikablere, zugleich aber weiterhin sichere Maßnahmen zu etablieren.
Aus Sicht der Branche bleibt abzuwarten, ob sich diese Zielsetzung auch in der praktischen Umsetzung durch die zuständigen Behörden widerspiegeln wird. Gerade im Bereich der Luftfrachtsicherheit kam es in der Vergangenheit wiederholt zu Spannungen zwischen zugelassenen Stellen und der zuständigen Behörde, weil europäische Vorgaben in Deutschland teilweise restriktiver ausgelegt wurden als in anderen Mitgliedstaaten.
Die kommenden Monate dürften zeigen, ob sich hier tatsächlich ein stärker praxisorientierter Ansatz durchsetzt.
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