07.11.14

Neue Definition Sicherheitskontrollen beim "Bekannten Versender"

Das LBA hat aktuell auf seiner Homepage einen neuen Beispielkatalog zum Thema “Was sind Sicherheitskontrollen beim bekannten Versender?” veröffentlicht.

Da es in der Vergangenheit immer wieder zu Diskussionen gekommen ist, welche Tätigkeiten beim Bekannten Versender und beim reglementierten Lieferanten unter den Begriff Sicherheitskontrollen fallen, hatte das LBA auf seiner Homepage seit Anfang des Jahres entsprechende Regelbeispiele veröffentlicht.
Die genaue Definition des Personenkreises, der Sicherheitskontrollen durchführt, ist u.a. sehr wichtig, um dieses Personal der korrekten Schulung zuführen zu können (Kap. 11.2.3.9 der VO (EU) 185/2010 bzw. Kap.11.2.7).

Einzelne Punkte dieser Aufzählungen haben jedoch in der Wirtschaft immer wieder zu Diskussionen geführt, da z.T. der Mehrwert in Hinblick auf die Sicherheit nicht immer schlüssig zu erkennen war.
Daher hat das LBA sich entschlossen, den Tätigkeitskatalog zu modifizieren, um den Anmerkungen aus der Praxis Rechnung zu tragen.

Dabei ist, nach Vorgabe des LBA, vorrangig darauf abzustellen, ob die Tätigkeit der Person darauf abzielt, Maßnahmen im Rahmen der Luftsicherheit durchzuführen.

Sicherheitskontrollen führt bei einem bekannten Versender zum Beispiel durch, wer

  1. abschließend entscheidet, ob die Anforderungen hinsichtlich Einstellung (ZÜP/bÜ) und Schulung nach Kapitel 11 der VO (EU) Nr. 185/2010 erfüllt sind,
  2. nicht geschulte und zuverlässige Personen begleitet und dafür Sorge trägt, dass niemand Zugriff zu identifizierbarer Luftfracht hat,
  1. den reglementierten Beauftragten unmissverständlich darauf hinweist, wenn Luftfracht unsicher versendet wird,
  2. für die Vergabe von administrativen Zugangsberechtigungen, wie beispielsweise Schlüsselausgaben, Aktivierung von Chipkarten etc., zum luftsicherheitsrelevanten Bereich verantwortlich ist,
  3. bei Fehlen von baulichen Mitteln dafür Sorge trägt, dass identifizierbare Luftfracht vor unberechtigtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist (z.B. der Mitarbeiter im Vertrieb bei bekannten Versendern, bei denen nicht bereits die Produktion ein nach luftsicherheitsrechtlichen Vorgaben geschützter Bereich ist),
  4. identifizierbare Luftfracht verpackt,
  5. den Ladebereich eines Fahrzeuges, mit dem Sendungen transportiert werden, gemäß Nummer 6.6.1.1 der Anhangs der VO (EU) 185/2010 sichert oder überwacht.

Der Katalog des LBA ist nur beispielhaft.

Änderungen zur ursprünglichen Definition sind wie folgt:

  • Punkt 1: Es führen nicht mehr alle Personen eine Sicherheitskontrolle durch, die überprüfen, ob Mitarbeiter entsprechend geschult und zuverlässig sind, sondern nur noch die Person, die abschließend entscheidet ob die Anforderungen erfüllt sind.
  • In der Vergangenheit führten auch Personen eine Sicherheitskontrolle durch, die für die Unterzeichnung, Einhaltung und Aufbewahrung der Transporteurserklärung nach Anlage 6-E verantwortlich waren. Dieser Punkt wird in der aktuellen Auflistung des LBA nicht mehr erwähnt.