05.03.18

Ab sofort nur noch "geZÜPte" Mitarbeiter einsetzen!

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass mit Inkrafttreten des geänderten Luftsicherheitsgesetzes nur noch Mitarbeiter für luftsicherheitsrelevante Tätigkeiten eingesetzt werden dürfen, die erfolgreich eine Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) durchlaufen haben.

Die in der Vergangenheit genutzte „beschäftigungsbezogene Überprüfung“ reicht seit dem 04.03.2018 nicht mehr aus!

Sollte ein Mitarbeiter eine Schulung nach 11.2.3.9/11.2.3.10 oder 11.2.7 erfolgreich vor diesem Stichtag auf Basis der beschäftigungsbezogenen Überprüfung absolviert haben, ist jetzt trotzdem eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG für den unbegleiteten Zugang bzw. die unbegleitete Tätigkeit im luftsicherheitsrelevanten Bereich und/oder für luftsicherheitsrelevante Tätigkeiten notwendig.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer ZÜP gilt auch für Personal, das bereits vor dem 29.04.2010 im luftsicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt wurde (sog. Bestandspersonal).

Aktuell kommt es noch immer zu verlängerten Bearbeitungszeiten bei einigen Landesluftsicherheitsbehörden. Vor diesem Hintergrund möchten wir auf § 5 (2) der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) hinweisen. Demnach sind bereits „geZÜPte“ Personen auch nach Ablauf ihrer Überprüfung zuverlässig, wenn der Wiederholungsantrag mindestens 3 Monate vor Ablauf der Zuverlässigkeit beantragt wurden.

Somit kann verhindert werden, dass bei bereits „geZÜPtem“ Personal die Zuverlässigkeit verloren geht, weil die zuständigen Landesluftsicherheitsbehörden überlastet sind. Bitte informieren Sie ggfls. Ihre Personalabteilung über diesen Umstand.

Behördlich zugelassene Transporteure

Ebenfalls mit dem 04.03.2018 ist die Übergangsfrist für die Nutzung in Deutschland ansässiger Transporteure mittels Verpflichtungserklärung abgelaufen. Somit dürfen nur noch behördlich zugelassene Transporteure für den Transport sicherer Luftfracht eingesetzt werden.

Die Liste finden Sie unter folgendem Link: Zugelassende Transporteure

Neues LFSP-Muster

Mittlerweile hat das LBA seinen Fehler korrigiert und das aktuelle Muster-Sicherheitsprogramm von „LFSP2016“ in „LFSP_2018“ umbenannt.

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass reglementierte Beauftragte bei Revisionen das jetzt aktuelle Programm zu nutzen haben.

Mit Blick auf die anstehende Novellierung der Luftsicherheits-Gebührenverordnung empfiehlt es sich, schon jetzt das neue Programm zu nutzen. Wir gehen davon aus, dass in Zukunft Revisionen des Sicherheitsprogrammes kostenpflichtig werden. Somit kann das aktuelle Muster-Sicherheitsprogramm eventuell anfallende Kosten durch Revisionen verhindern bzw. minimieren.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.