02.02.17

LBA – Behördliche Zulassung als Transporteur

Das Luftfahrt-Bundesamt hat mit heutigem Datum alle in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen BV’s und RegB’s über das geplante Prozedere für den behördlich zugelassenen Transporteur informiert.

Dem per E-Mail kommunizierten Informationsschreiben des LBA sind das Antragsformular und das Sicherheitsprogramm für die Transporteure beigefügt.

Da das LBA keine gesicherte Datengrundlage über die derzeit in Deutschland aktiv im Bereich Luftfracht tätigen Transporteure hat, wird diese Information über die Statusinhaber der sicheren Lieferkette für Luftfracht verteilt.

Das behördliche Zulassungsverfahren des Transporteurs wird die bisher als Grundlage genutzte Transporteurserklärung gemäß Anlage 6-E der DVO(EU) Nr. 2015/1998 ablösen.

Hierbei werden jedoch sogenannte Übergangsfristen eingeräumt, da das Prozedere mit einem komplexen Antragsverfahren verbunden ist.

Die 12-monatige Übergangsfrist beginnt mit dem Inkrafttreten der Änderung des deutschen Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG). Die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird in Kürze erwartet.

Sollten Sie im Rahmen der sicheren Lieferkette für Luftfracht mit in Deutschland ansässigen Transporteuren zusammenarbeiten, können Sie nachfolgende Informationsübersicht nutzen, um in komprimierter Form Ihren Dienstleister über die zukünftigen Anforderungen zu unterrichten.

Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass es noch einige offene Fragen gibt, die derzeit innerhalb der Fachgremien beim LBA noch diskutiert werden. Die Antworten können ggf. das aktuell beschriebene Prozedere noch verändern.

Voraussetzungen für die behördliche Zulassung als Transporteur:

  1. Es muss ein Sicherheitsbeauftragter benannt werden, der für die Einhaltung der vom LBA geforderten Vorgaben verantwortlich ist. Unter anderem muss er auch das Transporteur-Sicherheits-
    programm (TSP) erstellen und aktuell halten.
    Der Sicherheitsbeauftragte muss eine Zuverlässigkeits-
    überprüfung gemäß § 7 Luft SiG
    erfolgreich durchlaufen.
    Die für die Bundesländer zuständigen Luftsicherheitsbehörden,
    bei denen der Antrag eingereicht werden muss, sind unter folgendem Link abrufbar:
     
    Übersicht der Landesluftsicherheitsbehörden
     
    Zusätzlich muss der Sicherheitsbeauftragte eine Sicherheitsschulung nach Kapitel 11.2.5 der DVO (EU) 2015/1998 absolvieren. Diese kann er jedoch erst nach Erhalt der positiven Zuverlässigkeitsüberprüfung antreten.
     
    Möglichkeiten zur Schulung für Sicherheitsbeauftragte finden Sie unter 35-Stunden-Schulungen bei SCSC.
     
  1. Die Fahrer von Luftfracht/Luftpost sind ebenso einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG zu unterziehen (siehe Link bei Sicherheitsbeauftragten).
     
    Ebenso müssen die Fahrer von Luftfracht/Luftpost einer Sicherheitsschulung zugeführt werden. Diese ist nach Kapitel 11.2.7 der DVO (EU) 2015/1998 zu absolvieren.
    Neben den Online-Schulungen nach Kapitel 11.2.3.9 und 11.2.3.10 bietet die SCSC dieses Schulungskapitel unter folgendem Link an:
    Online-Schulungen bei SCSC
     
  2. Der Sicherheitsbeauftragte muss das vom LBA vorgegebene Transporteur-Sicherheitsprogramm (TSP) vervollständigen.
     
  3. Zusammen mit dem vom LBA zur Verfügung gestellten Antragsformular, hat der Transporteur folgende Unterlagen an transporteur@lba.de zu senden:

    • Sicherheitsprogramm
    • Interne Qualitätsprüfliste (LBA-Vorlage)
    • HR-Auszug/Gewerbeschein
    • Zuverlässigkeitsüberprüfung Sicherheitsbeauftragter
    • Schulungsnachweis Kapitel 11.2.5 Sicherheitsbeauftragter

     

Es ist nicht absehbar, ob die zuständigen Landesluftsicherheitsbehörden die nun zu erwartenden Anträge auf Überprüfung der Zuverlässigkeit zeitnah bearbeiten können. Daher empfehlen wir eine möglichst zeitnahe Antragsstellung. Sollten nach Ende der Übergangsfrist die eingesetzten Fahrer nicht über eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG verfügen, dürfen diese nicht für den Transport sicherer Luftfracht eingesetzt werden.

Wir werden Sie zeitnah über die weitere Entwicklung informieren.

Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.