27.06.20

Änderung Luftsicherheitsgesetz

Die aktuelle Novellierung des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) wurde veröffentlicht.

Nachfolgend die aus unserer Sicht wesentlichen Anpassungen:

  1. Einführung des § 7a Gemeinsames Luftsicherheitsregister

    Es wurde die rechtliche Basis für ein gemeinsames Luftsicherheitsregister der Bundesländer geschaffen, in dem die „geZÜPten“ Personen geführt werden. Dies soll den schnelleren Austausch von Informationen und Erkenntnissen ermöglichen und die aktuelle Praxis des manuellen Abgleichs zwischen den Bundesländern ersetzen. Der Gesetzestext spricht davon, dass die Bundesländer dieses Register einführen können; wir gehen aber davon aus, dass die Bundesländer hiervon Gebrauch machen werden.

    Auch sieht der Gesetzestext vor, dass Stellen (z.B. bekannte Versender) einen automatisierten Zugang zu dieser Datenbank haben können. Dies setzt technische und organisatorische Maßnahmen voraus, welche noch zu definieren sind.

    Die konkreten Inhalte zur Art der Datenspeicherung und deren Übermittlung an anfragende Stellen entnehmen Sie bitte dem Originaltext.

    Wie dann auch die zeitliche und technische Umsetzung aussieht, bleibt abzuwarten. Wir werden hier zu gegebener Zeit entsprechend informieren.

  2. Einführung § 16a Beleihung

    Im Gesetz wurde der Paragraph 16a Beleihung neu eingeführt. Schon in der Vergangenheit wurden Personen mit hoheitlichen Aufgaben, wie die Kontrolle von Passagieren, betraut. Neu ist, dass auch für Zulassungs-, Zertifizierungs-, und Überwachungsaufgaben in der Sicheren Lieferkette für Luftfrachtsendungen (§ 9a Absatz 2 LuftSiG) natürliche wie auch juristische Personen eingesetzt werden können.

    Inwieweit das LBA diesen Paragraphen im Bereich Bekannte Versender, Reglementierte Beauftragte und Transporteure nutzen wird, muss abgewartet werden.

  3. Einführung § 17a Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

    Wie schon lange diskutiert, soll es den zuständigen Behörden zukünftig möglich sein, für Ihre zurechenbaren Leistungen Gebühren und Auslagen zu erheben.

    Hierunter können dann auch Revisionen der Sicherheitsprogramme von bekannten Versendern, reglementierten Beauftragten und Transporteure fallen.

    Die genaue Gebührenhöhe wird aktuell noch abgestimmt bzw. ermittelt. Hierbei sollen laut Gesetz nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen Einzel- und Gemeinkosten, aber auch Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten (inkl. Kosten der Rechts- und Fachaufsicht) einbezogen werden.

  4. Themen wie z.B. Anpassung der Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV), aus der dann auch eine Änderung des modularen Schulungssystems resultieren würde, sind aktuell noch in der Bearbeitung bei den zuständigen Ministerien/Behörden.

    In diesem Zusammenhang verweisen wir gerne noch einmal auf unser aktuelles Schulungsangebot, das insbesondere durch einige Webinare ergänzt wurde.

    Details wie Termine, Preise und Voraussetzungen entnehmen Sie bitte unseren Schulungsseiten.

    Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.