26.06.15

Behördliche Zulassung von Transporteuren in der Sicheren Lieferkette

Das LBA erwägt, eine behördliche Zulassung für Transporteure, die innerhalb der sicheren Lieferkette tätig sind, einzuführen.

Hintergrund:

Um Kundenanforderungen, die eine ausschließliche Zusammenarbeit mit reglementierten Beauftragten wünschten, gerecht werden zu können, haben sich viele Transportunternehmen unter dieses Regime gegeben und die damit zeit-und kostenaufwendigen Zulassungsvoraussetzungen getätigt.

Vom Grundsatz her ist dieser Status jedoch für Unternehmen, die ausschließlich den Transportpart innerhalb der sicheren Lieferkette abdecken, nicht erforderlich.

Das LBA weist nun anscheinend in seiner Argumentation darauf hin, dass der sogenannte „Transport-regB“ keine Sicherheitskontrolle gemäß Kapitel 6.3.2 der VO (EU) 185/2010 durchführt und somit auch keinen Status regB erwerben kann.

Das genaue Prozedere zum Entzug der bereits seit vielen Jahren bestehenden Zulassungen bei den Transporteuren ist noch nicht bekannt. Wir rechnen aber mit einer „schleichenden“ Umsetzung im Rahmen der fortlaufenden Statusprüfung. Da es rechtlich noch zu prüfen ist, ob eine bestehende Zulassung geändert bzw. entzogen werden kann, werden wohl Neuanträge, Umzüge etc. genutzt, um die (Neu-)Zulassung zu verneinen.

Auch die Einführung eines neuen behördlich kontrollierten Status für Transporteure inklusive einer Datenbank (analog dem Vorgehen z.B. in Dänemark) ist zeitlich noch nicht kommuniziert. Es kann daher durchaus sein, dass Unternehmen der Status regB entzogen wird, ohne das die neue Datenbank und das dazugehörige Zulassungsverfahren bereits umgesetzt sind.

Die Auswirkungen für die betroffenen Firmen bei einem Entzug des Status sind nicht unerheblich, zumal wenn der Kunde weiterhin nur eine Zusammenarbeit mit einem behördlich anerkannten Unternehmen präferiert.

Der Bundesverband Luftsicherheit FASAG hat das LBA darauf hingewiesen, dass viele Transporteure den Status regB als integralen Bestandteil ihrer Verträge aufrechterhalten müssen. Daher lautet der Vorschlag der FASAG, dass das LBA den betroffenen Unternehmen frühzeitig ein Schreiben übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der anstehende Entzug des Status regB nicht auf Minderleistung des Unternehmens, sondern auf einer neuen Auslegung der Verordnung durch das LBA beruht. Das LBA hat zugesagt diesen Vorschlag zu prüfen.

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.