13.01.22

Benennung von Sicherheitsbeauftragten / Definition eines Betriebsstandortes

Das LBA hat in einer aktuellen Mitteilung auf seiner Homepage alle beteiligten Stellen der Luftsicherheit zum Thema

a) Benennung von Sicherheitsbeauftragten und

b) Definition eines Betriebsstandortes informiert.

Hervorzuheben ist hierbei, dass nach Auffassung des LBA, eine benannte verantwortliche Person nicht gleichzeitig als Sicherheitsbeauftragter für andere zugelassene Betriebsstandorte des eigenen Unternehmens oder auch für andere Beteiligte der sicheren Lieferkette tätig werden darf.

Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die bisher z.B. mit einem Konzern-Sicherheitsbeauftragten arbeiten, aber auch zugelassene Transporteure, die auf externe Sicherheitsbeauftragte zurückgreifen.

Zur Umstellung der Prozesse gewährt das LBA eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022.

Sprechen Sie uns gerne bei Fragen hierzu an.