23.01.14

Definition von "Sicherheitskontrollen" beim Bekannten Versender

Das Luftfahrt-Bundesamt hat darauf hingewiesen, dass die Inkraftsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 1116/2013 unter anderem bedeutet, dass das Personal beim Bekannten Versender nunmehr in drei Kategorien zu unterscheiden und dementsprechend zu schulen ist:

  1. Sicherheitsbeauftragte
    (Schulung nach Kapitel 11.2.5)
  2. Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht
    (Schulung nach Kapitel 11.2.7)
  3. Personal, das Sicherheitskontrollen durchführt
    (Schulung nach Kapitel 11.2.3.9)

Um einer Fehlinterpretation des Begriffs Sicherheitskontrollen zuvorzukommen, hat das LBA einen Katalog von Tätigkeiten veröffentlicht, die hierunter zu verstehen sind:

  • Personen, welche überprüfen, ob Mitarbeiter entsprechend geschult und zuverlässig sind
  • Personen, welche nicht geschulte und zuverlässige Personen begleiten und dafür Sorge tragen, dass niemand Zugriff zu identifizierbarer Luftfracht hat
  • Personen, welche den reglementierten Beauftragten unmissverständlich darauf hinweisen, wenn Luftfracht unsicher versendet wird
  • Personen, welche prozessbedingt den Zugang zum Sicherheitsbereich steuern
  • Personen, welche u.a. bei fehlen von baulichen Mitteln die Gewährleistung dafür übernehmen, dass die identifizierbare Luftfracht vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist
  • Personen, welche identifizierbare Luftfracht verpacken
  • Personen, welche für die vorschriftsmäßige Sicherung des Frachtraumes und die vorschriftsmäßige Durchführung des Transports von sicherer Luftfracht mit einem eigenen Fahrzeug verantwortlich sind
  • Personen, welche für die Unterzeichnung, Einhaltung und Aufbewahrung der Transporteurserklärung nach Anlage 6-E verantwortlich sind.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu beachten, dass es keine sogenannte „Höherwertigkeit“ von Schulungen gibt.

In der Praxis heißt dies, dass u.a. Sicherheitsbeauftragte, die auch Sicherheitskontrollen durchführen zusätzlich zur Schulung nach Kapitel 11.2.5 einen Nachweis über die Schulung nach Kapitel 11.2.3.9 erbringen müssen. Laut Aussage des zuständigen Referates beim LBA gilt diese Nachweisführung ebenso für Sicherheitsbeauftragte beim Reglementierten Beauftragten, wenn sie Sicherheitskontrollen durchführen.

In diesem Zusammenhang möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass sich der Stundenansatz für die Schulung nach Kap. 11.2.3.9 ab dem 01. Februar 2014 von 4 auf 7 UE (Unterrichtseinheiten) erhöht.

Derzeit sind die computer-und webbasierten Schulungen noch nicht von einer Änderung betroffen.

Zusätzlich hat das LBA ein neues Muster für das Sicherheitsprogramm beim Bekannten Versender (bVSP) zur Verfügung gestellt. Dieses muss ab dem 01. April 2014 verwendet werden und kann auf der entsprechenden Homepage-Seite des LBA abgerufen werden.