18.03.15

KEP-Dienstleister und sichere Luftfracht

Das Luftfahrt-Bundesamt hat auf seiner Homepage folgende News veröffentlicht:

Ist sichere Luftfracht die mit sogenannten Expressdienstleistern befördert werden soll, anders zu behandeln, als sichere Luftfracht, die mit „klassischen“ Luftfrachtspediteuren befördert werden soll?

Nein, sofern die Luftfracht gemäß den Vorgaben aus 6.4.2.1 der VO (EU) Nr. 185/2010 behandelt wurde und an einen reglementierten Beauftragten übergeben werden soll. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Expressdienstleister oder einen klassischen Luftfrachtspediteur handelt. Liegen Gründe vor, dass bei einer Sendung, keine Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden oder die Sendung ihren Ursprung nicht beim bekannten Versender hat, dann muss der bekannte Versender den reglementierten Beauftragten unmissverständlich auf diesen Umstand hinweisen, damit Nummer 6.3.2.3 der VO ((EU) Nr.185/2010 Anwendung finden kann.

Anmerkung der SCSC: Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass in vielen Unternehmen Sendungen für KEP-Dienstleistern auch in Teilen des Unternehmens vor- und aufbereitet werden, in denen nicht geschulte Mitarbeiter tätig sind. So versenden oftmals Vertriebsabteilungen Werbegeschenke oder R&D-Abteilungen versenden Musterbauteile. Wenn hier bereits die Luftfrachtsendung als solche zu erkennen ist, unterliegen diese Mitarbeiter den bekannten Schulungsverpflichtungen und die Räume sind entsprechend zu schützen.

Sollten Sie Fragen hierzu haben, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.