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Ende der Übergangsfrist für bekannte Versender

Am 28.04.2013 verliert die vom bekannten Versender vor dem 28.04.2010 gezeichnete Sicherheitserklärung ihre Gültigkeit. Dies heißt, dass ab dem 29.04.2013 vom Reglementierten Beauftragten geprüft werden muss, ob der Versender von Luftfracht ein in der EU-Datenbank eingetragener bekannter Versender ist.

Nur wenn der Versender mit einer gültigen Zulassungs-Nummer in der EU-Datenbank registriert ist , kann von aufwendigen Kontrollen der Luftfracht ( z.B. Röntgen ) abgesehen werden.

Es bleibt abzuwarten, welche Verzögerungen bei der Abfertigung von Luftfracht in den nächsten Wochen entstehen.

Übergangsfrist für bekannte Versender wird angepasst

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 189/2013 der Kommission vom 5. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 in Bezug auf die Regelung für bekannte Versender wurde die Übergangsfrist für bekannte Versender bis zum 28. April 2013 angepasst.

Das Luftfahrt-Bundesamt weist darauf hin, dass die gezeichneten Sicherheitserklärungen des bekannten Versenders bis zu diesem Tag ihre Gültigkeit behalten.

Unterschiede in den LBA‐Außenstellen

Immer wieder muss man feststellen, dass die verschiedenen Außenstellen des LBA die Vorgaben aus der Zentrale in Braunschweig unterschiedlich umsetzen. Auch innerhalb der Außenstellen werden Vorgaben der Zentrale von LBA‐Mitarbeitern unterschiedlich interpretiert.

So kommt es vor, dass einige Mitarbeiter PDF‐Dateien des Sicherheitsprogramms per E-Mail akzeptieren, während andere auf einer zusätzlichen, per Post übermittelten, Printversion und einem Exemplar auf CD bestehen.

Siba beim BV

Das LBA legt seine eigene Vorgabe, dass ein Sicherheitsbeauftragter (Siba) oder ein Stellvertreter während der Geschäftszeiten auf dem Betriebsgelände anwesend sein muss, seit kurzem flexibler aus. So reicht es aus, wenn der Siba oder sein Stellvertreter innerhalb von 30 Minuten auf dem Betriebsgelände anwesend sein kann.

Ziel soll es sein, dass bei einem unangemeldeten Aufsichtsbesuch durch das LBA während der Geschäftszeiten die Mitarbeiter der Behörde nicht lange auf einen Ansprechpartner warten müssen.

Keine automatische Verlängerung der Zulassung

Die in den letzten Jahren erteilte Zulassungsnummer gab Auskunft über die Gültigkeit der Zulassung. Beispiel SCSC: DE/RA/00898‐01/0516. Die vier letzten Ziffern bedeuten Mai (05) 2016 (16) läuft die bestehende Zulassung aus.

Prüfen Sie bitte die Gültigkeitsdauer ihrer Zulassung. Das LBA wird aber nur auf Antrag tätig, daher müssen Sie vor Ablauf Ihrer Zulassung einen formlosen Antrag beim LBA stellen, sollten Sie weiterhin als Reglementierter Beauftragter tätig sein. Nach erfolgter Verlängerung wird die Zulassungsnummer aber nicht mehr verändert.

In unserem Beispiel wird also die Zulassungsnummer auch im Jahre 2017 mit 0516 enden. Grund hierfür ist, dass bei der Programmierung der Datenbank vergessen wurde, die Zulassungsnummer mit variablen zu versehen. Eine einmal vergebene Zulassungsnummer kann nicht mehr verändert werden.