News

Sicherheitskultur: Neue LBA-Vorgaben zur Fortbildung für Sicherheitsbeauftragte

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat mit der Ausbilderinformation im Bereich Luftsicherheit Nr. 05/2026 vom 10. August 2026 die Anforderungen an die Fortbildung zum Thema „Sicherheitskultur“ konkretisiert. Für Sicherheitsbeauftragte nach Nummer 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind insbesondere die folgenden Punkte relevant.

Die wichtigsten Vorgaben im Überblick

Die Sicherheitskultur ist seit dem 31. Dezember 2021 Bestandteil der Erstschulung für Sicherheitsbeauftragte nach Nummer 11.2.5. Zu den Inhalten gehören insbesondere Elemente, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur beitragen, einschließlich der Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung.

Sicherheitsbeauftragte müssen diese Kompetenzen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren fortbilden. Für Personen, deren Schulungs- beziehungsweise Fortbildungsnachweis zur Sicherheitskultur aus dem Jahr 2022 stammt, wird die Fortbildung daher im Jahr 2027 fällig. Maßgeblich ist jeweils das individuelle Datum des Nachweises.

Für die Erfüllung dieser Anforderung bestehen zwei Möglichkeiten:

  1. Integration in die reguläre Fortbildung nach Nummer 11.2.5
    Die Inhalte zur Sicherheitskultur sind in die reguläre Fortbildung für Sicherheitsbeauftragte zu integrieren. Der vorgeschriebene Mindestumfang von zehn Unterrichtseinheiten (UE) bleibt unverändert. Auf dem Fortbildungsnachweis ist künftig „inkl. Sicherheitskultur“ zu vermerken.
  2. Bereits absolvierte Fortbildungen im Umfang von zehn UE können ebenfalls anerkannt werden, wenn die Sicherheitskultur Bestandteil der Fortbildung war und dies ausdrücklich bescheinigt wird oder eindeutig aus der Themenauflistung hervorgeht.

  3. Separate Fortbildung zur Sicherheitskultur
    Kann dieser Nachweis für eine bereits absolvierte Fortbildung nicht erbracht werden, ist bis spätestens zum 31. Dezember 2027 eine separate Fortbildung zur Sicherheitskultur erforderlich. Diese muss mindestens zwei UE umfassen und mit einer Lernerfolgskontrolle abgeschlossen werden. Die Durchführung ist auch als Online-Seminar zulässig.

Ein Schulungsnachweis für eine andere Personengruppe, beispielsweise nach Nummer 11.2.3.9 oder 11.2.3.10, wird hierfür nicht anerkannt. Auch die jährliche interne Sensibilisierung zur Sicherheitskultur im Unternehmen ersetzt diese Fortbildung nicht.

Ergänzende Bescheinigung für Teilnehmende unserer Schulungen

In den von uns seit dem 31. Dezember 2021 durchgeführten Erstschulungen für Sicherheitsbeauftragte nach Nummer 11.2.5 war die Sicherheitskultur Bestandteil der Schulung. Gleiches gilt für unsere im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführten regulären Fortbildungen für Sicherheitsbeauftragte.

Für die Teilnehmenden dieser Veranstaltungen stellen wir eine ergänzende Bescheinigung zur Verfügung. Sie bestätigt ausdrücklich, dass die Anforderungen zum Thema Sicherheitskultur in der jeweiligen Schulung beziehungsweise Fortbildung behandelt wurden.

Die ergänzende Bescheinigung ist nur in Verbindung mit dem ursprünglichen Schulungs- oder Fortbildungsnachweis gültig. Beide Dokumente sollten gemeinsam aufbewahrt und bei Bedarf gegenüber dem LBA vorgelegt werden.

Hier können Sie die ergänzende Bescheinigung herunterladen.

Termine für die separate Online-Fortbildung

Personen, die die ergänzende Bescheinigung nicht nutzen können und deren bisheriger Fortbildungsnachweis die Vermittlung der Sicherheitskultur auch nicht auf andere Weise eindeutig belegt, müssen die separate Fortbildung absolvieren.

Wir werden hierfür zeitnah Termine für eine entsprechende Online-Fortbildung mit einem Umfang von mindestens zwei UE veröffentlichen. Die aktuellen Termine und Buchungsmöglichkeiten finden Sie in Kürze auf unserer Homepage.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie unsicher sind, ob Ihr vorhandener Schulungs- oder Fortbildungsnachweis die Anforderungen erfüllt.

Übergangszeitraum für die europaweite Umsetzung der Transporteurzulassung

Mit dem 01.07.2026 beginnt der Übergangszeitraum für die europaweite Umsetzung der Transporteurzulassung. Nach den aktuellen Informationen des Luftfahrt-Bundesamtes gelten bestehende nationale Zulassungen für Transporteure nur noch bis zum 31.12.2026. Ab dem 01.01.2027 dürfen Transporteure sicherheitskontrollierte Luftfracht und Luftpost im Rahmen der sicheren Lieferkette nur noch befördern, wenn sie nach Nummer 6.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zugelassen und in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette gelistet sind.

1. Bedeutung für Transporteure

Transporteure sollten den Übergangszeitraum aktiv für die Antragstellung und die interne Vorbereitung nutzen. Bis zum 31.12.2026 ist ein Parallelbetrieb vorgesehen: Bestehende nationale Transporteurzulassungen können weiterhin genutzt werden; neue Zulassungen nach dem europäischen System werden über die Unionsdatenbank abgebildet. Ab dem 01.01.2027 ersetzt die EU-weite Zulassung die bisherige nationale Systematik.

Dies bedeutet insbesondere:

  • Prüfung, ob eine bestehende nationale Zulassung zum 31.12.2026 ausläuft und welche Standorte, Betriebsbereiche und Verantwortlichkeiten im künftigen Antrag abzubilden sind.
  • Nutzung des aktuellen Musterprogramms bzw. Transporteur-Sicherheitsprogramms des LBA (LBA- Downloadbereich Transporteure).
  • Abforderung der nicht öffentlich zugänglichen Dokumente beim LBA über die entsprechende Verpflichtungserklärung.
  • Zeitnahe Antragstellung unter Nutzung des aktuellen Antragsformulars sowie Einreichung der erforderlichen Anlagen.
  • Abstimmung mit Auftraggebern, insbesondere reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und Luftfahrtunternehmen, damit Beförderungsvereinbarungen und Statusprüfungen rechtzeitig angepasst werden können.

2. Änderungen beim reglementierten Beauftragten

Mit der Eintragung in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette dürfen zugelassene Transporteure auch eine begrenzte Lagerung durchführen. Gemeint ist ausschließlich die Zeit, die ein zugelassener Transporteur unbedingt benötigt, um Fracht und Post von einem Transportmittel auf das Transportmittel umzuladen, das für den nachfolgenden Teil der Beförderung im Oberflächenverkehr verwendet wird.

Für reglementierte Beauftragte bedeutet dies, dass Annahme- und Prüfprozesse bei Anlieferungen durch zugelassene Transporteure überprüft und gegebenenfalls angepasst werden sollten. Die Details ergeben sich aus den nicht öffentlich zugänglichen Vorgaben des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005. Die Abforderung beim Luftfahrt-Bundesamt erfolgt über eine Verpflichtungserklärung; weitere Informationen finden Sie hier: Verpflichtungserklärung/Durchführungsbeschluss beim LBA

Zusätzlich ergeben sich aus Nummer 6.3.1.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 folgende Pflichten für reglementierte Beauftragte:

Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss der reglementierte Beauftragte zum Nachweis Papiere der bestehenden Vereinbarungen mit zugelassenen Transporteuren vorlegen, die in seinem Namen Beförderungen durchführen. Falls von der zuständigen Zulassungsbehörde gefordert, muss der reglementierte Beauftragte zusätzlich eine Liste führen, die für jeden zugelassenen Transporteur, mit dem er eine Beförderungsvereinbarung geschlossen hat, mindestens die eindeutige alphanumerische Kennung, das Anfangsdatum der Vereinbarung und gegebenenfalls deren Ablaufdatum enthält.

Die zuständige Behörde muss diese Liste überprüfen können.

Praxisrelevant ist damit insbesondere eine nachvollziehbare Dokumentation der eingesetzten Transporteure, einschließlich Statusprüfung in der Unionsdatenbank, Beförderungsvereinbarung und interner Verantwortlichkeit für die laufende Aktualisierung.

3. Änderungen beim bekannten Versender

Bekannte Versender müssen bei der Übergabe sicherer Sendungen an zugelassene Transporteure ebenfalls zusätzliche Vorgaben beachten. Die Details ergeben sich aus den nicht öffentlich zugänglichen Vorgaben des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005, die beim Luftfahrt-Bundesamt über die entsprechende Verpflichtungserklärung abgefordert werden können. Die allgemeine Verpflichtungserklärung des LBA finden Sie hier: Verpflichtungserklärung des LBA

Hinweis: Sollte eine gesonderte Verpflichtungserklärung im Downloadbereich für bekannte Versender noch nicht unmittelbar bereitstehen, empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem Luftfahrt-Bundesamt bzw. die Nutzung des vom LBA bereitgestellten allgemeinen Formulars.

Zusätzlich müssen bekannte Versender die Vorgaben nach Nummer 6.4.1.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllen:

Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss der bekannte Versender zum Nachweis Papiere der bestehenden Vereinbarungen mit zugelassenen Transporteuren vorlegen, die in seinem Namen Beförderungen durchführen. Falls von der zuständigen Zulassungsbehörde gefordert, muss der bekannte Versender zusätzlich eine Liste führen, die für jeden zugelassenen Transporteur, mit dem er eine Beförderungsvereinbarung geschlossen hat, mindestens die eindeutige alphanumerische Kennung, das Anfangsdatum der Vereinbarung und gegebenenfalls deren Ablaufdatum enthält.

Die zuständige Behörde muss diese Liste überprüfen können.

Bekannte Versender sollten daher frühzeitig prüfen, welche Transportdienstleister eingesetzt werden, wie deren Status künftig nachgewiesen wird und wie die Übergabe sicherer Sendungen prozessual dokumentiert werden soll.

4. Empfohlene Vorbereitung

Für die betroffenen Unternehmen empfiehlt sich eine strukturierte Umsetzung der neuen Vorgaben. Dazu gehören insbesondere:

  • Überprüfung und Aktualisierung der Sicherheitsprogramme, Prozessbeschreibungen und Arbeitsanweisungen.
  • Anpassung der Annahme-, Übergabe- und Statusprüfprozesse einschließlich Dokumentation der Unionsdatenbank-Prüfung.
  • Prüfung bestehender Beförderungsvereinbarungen sowie Aufbau oder Aktualisierung einer Transporteursübersicht.
  • Festlegung interner Zuständigkeiten für Antragstellung, Kommunikation mit dem LBA, Pflege der Nachweise und laufende Kontrolle der eingesetzten Transporteure.

Die neuen Vorgaben schaffen europaweit einheitlichere Rahmenbedingungen für den Transport sicherheitskontrollierter Luftfracht und Luftpost. Gleichzeitig führen die zusätzlichen verwaltungstechnischen Vorgaben zu einem erhöhten Dokumentations-, Abstimmungs- und Kontrollaufwand. Gerade im operativen Tagesgeschäft kann dies zusätzliche Ressourcen binden und bestehende Abläufe erschweren.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Einordnung der neuen Vorgaben, der Bewertung konkreter Auswirkungen auf Ihre Prozesse sowie bei der praktischen Umsetzung in Ihrem Unternehmen. Bei Rückfragen steht Ihnen die SCSC International GmbH jederzeit als verlässlicher Partner zur Verfügung.

Anpassungen des europäischen Luftsicherheitsrechts DVO (EU) 2015/1998 und DVO (EU) 2026/247

Mit der DVO (EU) 2026/449 zur Änderung der DVO (EU) 2015/1998 sowie der DVO (EU) 2026/247 wurden in kurzer Zeit mehrere relevante Anpassungen des europäischen Luftsicherheitsrechts veröffentlicht. Auch wenn es sich auf den ersten Blick um punktuelle Änderungen handelt, ergeben sich daraus in der Praxis teils erhebliche Auswirkungen auf Prozesse, Zuständigkeiten und künftige Handlungsoptionen.

Hier ein kompakter Überblick über die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen und deren praktische Relevanz.

 

1. Hermetisch verschlossene Behälter

Eine besonders praxisrelevante Änderung betrifft den Umgang mit hermetisch verschlossenen Behältern. Die Verordnung definiert hierzu:

„6.0.9. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚hermetisch verschlossener Behälter‘ einen Behälter, dessen Beschaffenheit und Versiegelungsmerkmale einen Austausch von Partikeln oder Dämpfen mit der Außenumgebung verhindern, auch wenn der Behälter selbst so angeliefert wird, dass er sich bereits in einem Container, auf einer Palette oder einer aus Luftfracht bzw. Bordvorräten und Flughafenlieferungen zusammengestellten Sendung befindet, die nicht hermetisch verschlossen ist.“

Darüber hinaus wurde neu geregelt:

„6.2.1.3. Sendungen, die aus den in Nummer 6.0.9 genannten Gegenständen bestehen, deren Art, Verpackung oder Behältnis die Entdeckung verbotener Gegenstände oder die Analyse des in ihnen enthaltenen Materials, Stoffes oder Gegenstands im Zuge der Anwendung der Anlagen 6-J und 12-H des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission deutlich erschweren oder behindern würden, dürfen vom empfangenden reglementierten Beauftragten bzw. Luftfahrtunternehmen nur unter einer der folgenden Bedingungen als Luftfracht oder Luftpost akzeptiert werden:
a) Sie stammen von einem bekannten Versender nach Nummer 6.4. und werden von diesem geliefert.
b) Sie wurden von einer als Verlader agierenden Stelle bearbeitet, von der die Sendungen nicht ursprünglich stammen.
c) Sie wurden von einem reglementierten Beauftragten nach Nummer 6.3.2.3. Buchstabe b ausgewählt.
d) Sie unterliegen einer von der zuständigen Behörde festgelegten Kombination aus Kontrollen (Screening) und anderen geeigneten Sicherheitskontrollen, sofern die zuständige Behörde dies genehmigt und dies der Kommission mitgeteilt wird.“

Gleichzeitig wurde das sogenannte RAS-Cargo- beziehungsweise REST-Verfahren zum 31.12.2027 eingestellt. Für Versender von Luftfracht bedeutet dies, dass ab diesem Zeitpunkt nur noch die oben genannten Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um auch künftig Luftfracht versenden zu können.

Besonders relevant ist dabei, dass die genannte Kombination aus Kontrollen und anderen geeigneten Sicherheitskontrollen nur bis zum 31.12.2027 als Übergangsmöglichkeit vorgesehen ist. Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand liegen keine Hinweise darauf vor, dass ein solches Verfahren in Deutschland genehmigt werden wird.

 

2. Reglementierte Lieferanten von Flughafenlieferungen

Mit derselben Änderungsverordnung wurde zudem eine neue „Stelle“ im Sinne des Luftsicherheitsrechts eingeführt: der reglementierte Lieferant von Flughafenlieferungen.

Damit wird nun auch in der Lieferkette für Flughafenlieferungen eine reglementierte Stelle etabliert, wie sie aus den Bereichen Luftfracht und Bordvorräte bereits bekannt ist. Künftig wird dieser Akteur selbst Kontrollen (Screening) im Sinne der Verordnung durchführen.

Bereits heute führen einzelne bekannte Lieferanten von Flughafenlieferungen Kontrollen durch. Bislang geschah dies jedoch regelmäßig nicht auf Grundlage einer direkten behördlichen Zulassung für diesen Prozess, sondern auf Basis einer Anerkennung durch den jeweils belieferten Flughafen im Rahmen einer Validierung. Die Verantwortung verlagert sich damit künftig vom Flughafen auf die hierfür zuständige Behörde.

Da in Deutschland für Sicherheitsmaßnahmen nach § 8 LuftSiG grundsätzlich die Landesluftsicherheitsbehörden zuständig sind, sofern Flughafenlieferungen nicht in einen sogenannten überlassenen Bereich verbracht werden, ist davon auszugehen, dass künftig mehrere Landesluftsicherheitsbehörden für die Zulassung reglementierter Lieferanten von Flughafenlieferungen zuständig sein werden.

Hinzu kommt, dass mit dem gleichzeitig veröffentlichten Beschluss der Kommission (VS-NfD) die Kontrollintensitäten in den kommenden Jahren ansteigen werden. Flughäfen sind daher gut beraten, frühzeitig angepasste Kontrollinfrastrukturen einzuplanen. Die neu geschaffene Stelle des reglementierten Lieferanten von Flughafenlieferungen eröffnet hierbei die Möglichkeit, am Flughafen oder in Flughafennähe geeignete Kontrollstellen einzurichten oder durch Drittanbieter betreiben zu lassen, um Waren zu kontrollieren, die nicht im Rahmen einer sicheren Lieferkette zum Flughafen gelangen.

 

3. Wichtiger Hinweis für die Praxis

Viele Details zu den geänderten Kontrollprozessen wurden in einem Beschluss der Kommission veröffentlicht, der restriktiv zu behandeln ist und nicht zitiert werden darf.

Wir empfehlen Ihnen daher ausdrücklich, den Beschluss K(2026) 1232 unabhängig von Ihrer jeweiligen Anerkennung oder Zulassung im Bereich der Luftsicherheit bei der für Sie zuständigen Luftsicherheitsbehörde anzufordern.

 

4. QM-Verordnung: neue Reporting-Pflichten für Stellen

Mit der DVO (EU) 2026/247 wurden neue Definitionen und Umsetzungsvorgaben für Qualitätskontrollmaßnahmen in der Luftsicherheit eingeführt. Zwar betrifft ein wesentlicher Teil der Verordnung Maßnahmen der zuständigen Behörden, jedoch wurde zugleich eine Reporting-Pflicht für alle Stellen eingeführt.

Damit sind künftig auch Unternehmen, die nicht Flughafen oder Luftfahrtunternehmen sind, aber im Bereich der Luftsicherheit tätig werden, verpflichtet, Meldungen an die zuständige Behörde zu übermitteln, sobald Sicherheitsvorfälle bekannt werden.

Auch wenn die nationalen Umsetzungsvorschriften derzeit noch erarbeitet werden, sieht die Verordnung bereits folgende Fristen vor:

  • schwerwiegende Störungen mit potenziell unmittelbaren Auswirkungen auf den Luftverkehr: Meldung innerhalb von 24 Stunden
  • Störungen mit schwerwiegenden Auswirkungen auf das Niveau der Luftsicherheit: Meldung innerhalb von 72 Stunden
  • sonstige Störungen: monatliche Meldung

Darüber hinaus ist ein Sicherheitsbeauftragter, Manager oder eine zuständige Abteilung zu benennen, die für diese Meldungen verantwortlich ist. Dies umfasst auch die Überprüfung der Datenqualität zur Verbesserung der Kohärenz der gemeldeten Informationen. Zusätzlich ist ein internes Meldesystem einzurichten, das eine zeitnahe und praktikable Übermittlung sicherheitsrelevanter Ereignisse ermöglicht.

 

5. Verbandsarbeit und LBA

In den vergangenen Monaten haben mehrfach Gespräche zwischen den wichtigsten Verbänden der Luftfahrtindustrie und den für die Luftsicherheit zuständigen Ministerien stattgefunden. Teilweise wurden auch die für die Umsetzung verantwortlichen Behörden, darunter das Luftfahrt-Bundesamt, in diese Gespräche einbezogen.

Ein zentraler Punkt dieser Gespräche war das sogenannte Goldplating – also die über das europäisch geforderte Maß hinausgehende Umsetzung europäischer Vorgaben in nationales Recht. In der Praxis hat dies in verschiedenen Bereichen dazu geführt, dass deutsche Unternehmen im Luftfahrt- und Luftfrachtmarkt gegenüber europäischen Wettbewerbern Nachteile hatten.

Nach unserer Wahrnehmung besteht auf ministerialer Ebene das klare Ziel, dieses Goldplating zurückzuführen und praktikablere, zugleich aber weiterhin sichere Maßnahmen zu etablieren.

Aus Sicht der Branche bleibt abzuwarten, ob sich diese Zielsetzung auch in der praktischen Umsetzung durch die zuständigen Behörden widerspiegeln wird. Gerade im Bereich der Luftfrachtsicherheit kam es in der Vergangenheit wiederholt zu Spannungen zwischen zugelassenen Stellen und der zuständigen Behörde, weil europäische Vorgaben in Deutschland teilweise restriktiver ausgelegt wurden als in anderen Mitgliedstaaten.

Die kommenden Monate dürften zeigen, ob sich hier tatsächlich ein stärker praxisorientierter Ansatz durchsetzt.

Neue „Grundsätze“ zu Cybersicherheitsmaßnahmen (Version 3)

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat eine neue Version (V3) der „Grundsätze zur Anwendung der Cybersicherheitsmaßnahmen“ im Kontext der Verordnung (EU) 2015/1998 (Zuständigkeitsbereich BMV, §§ 9 und 9a LuftSiG) veröffentlicht.

Die Inkraftsetzung ist zum 01.01.2026 vorgesehen.

Bitte beachten Sie: Die in den Grundsätzen beschriebenen Cybersicherheitsmaßnahmen sind im (Luft-)Sicherheitsprogramm zu berücksichtigen und zu beschreiben. Bei Neuzulassung, wiederholender Zulassung nach § 9a LuftSiG, Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 9 LuftSiG sowie bei Änderungen der Zulassung sind entsprechend angepasste Programme vorzulegen.

Positiv: In der Version 3 wurden Anforderungen an mehreren Stellen klarer und teilweise vereinfacht – z. B. wird klargestellt, dass (Luft-)Sicherheitsprogramme, die ausschließlich aufgrund der Cybersicherheitsmaßnahmen angepasst werden, zunächst nicht vorgelegt werden müssen, und dass Cyber-Awareness-Schulungen nicht durch das LBA freigegeben werden (computergestützte Schulungen sind möglich – ebenfalls ohne Genehmigung).

Gleichzeitig wird die Praxis zeigen, wie die Maßnahmen im Rahmen von Zulassungen und Vor-Ort-Inspektionen geprüft und interpretiert werden.

Sie können die aktuelle Version des Dokuments hier herunterladen:
Download beim LBA: Grundsätze Cybersicherheit (V3) – PDF

Hinweis: Bitte prüfen Sie ggf. interne Prozesse/Unterlagen bei anstehenden Änderungen des Sicherheitsprogramms.

Fortbildung Luftsicherheitsbeauftragte als Webinar – Alternativangebote

Bisher wurde uns von verschiedenen Luftsicherheitsbehörden die Durchführung der oben genannten Fortbildung als Webinar grundsätzlich gestattet.

Derzeit besteht jedoch aufgrund einer abweichenden Auslegung der nationalen Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV) Unsicherheit hinsichtlich der Durchführung von Webinaren für Fortbildungen nach Kap. 11.2.5 der DVO (EU) 2015/1998. Die zuständigen Landesluftsicherheitsbehörden haben die Fragestellung zur abschließenden Klärung an das Bundesministerium des Innern weitergeleitet. Eine verbindliche Rückmeldung liegt uns derzeit noch nicht vor.

Was bedeutet das für Sie?
Bis zur finalen Klärung können wir Fortbildungen nach Kap. 11.2.5 leider nicht als Webinar anbieten.

Ihre Alternativen – damit Sie weiterhin planbar fortbilden können:

  • Präsenzschulungen in Kiel: Alle auf unserer Homepage veröffentlichten Termine führen wir wie gewohnt als klassische Präsenzveranstaltung in unseren Räumen in Kiel durch.
  • Präsenzschulungen in Düsseldorf: Zusätzlich können Sie auf die Fortbildungen unseres Kooperationspartners MSP Training GmbH in Düsseldorf zurückgreifen.

Wir aktualisieren unsere Anmeldeformulare und Hinweise auf der Homepage zeitnah entsprechend. Sobald eine abschließende Entscheidung zur Webinar-Durchführung vorliegt, informieren wir Sie umgehend.