Mit dem 01.07.2026 beginnt der Übergangszeitraum für die europaweite Umsetzung der Transporteurzulassung. Nach den aktuellen Informationen des Luftfahrt-Bundesamtes gelten bestehende nationale Zulassungen für Transporteure nur noch bis zum 31.12.2026. Ab dem 01.01.2027 dürfen Transporteure sicherheitskontrollierte Luftfracht und Luftpost im Rahmen der sicheren Lieferkette nur noch befördern, wenn sie nach Nummer 6.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zugelassen und in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette gelistet sind.
1. Bedeutung für Transporteure
Transporteure sollten den Übergangszeitraum aktiv für die Antragstellung und die interne Vorbereitung nutzen. Bis zum 31.12.2026 ist ein Parallelbetrieb vorgesehen: Bestehende nationale Transporteurzulassungen können weiterhin genutzt werden; neue Zulassungen nach dem europäischen System werden über die Unionsdatenbank abgebildet. Ab dem 01.01.2027 ersetzt die EU-weite Zulassung die bisherige nationale Systematik.
Dies bedeutet insbesondere:
- Prüfung, ob eine bestehende nationale Zulassung zum 31.12.2026 ausläuft und welche Standorte, Betriebsbereiche und Verantwortlichkeiten im künftigen Antrag abzubilden sind.
- Nutzung des aktuellen Musterprogramms bzw. Transporteur-Sicherheitsprogramms des LBA (LBA- Downloadbereich Transporteure).
- Abforderung der nicht öffentlich zugänglichen Dokumente beim LBA über die entsprechende Verpflichtungserklärung.
- Zeitnahe Antragstellung unter Nutzung des aktuellen Antragsformulars sowie Einreichung der erforderlichen Anlagen.
- Abstimmung mit Auftraggebern, insbesondere reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und Luftfahrtunternehmen, damit Beförderungsvereinbarungen und Statusprüfungen rechtzeitig angepasst werden können.
2. Änderungen beim reglementierten Beauftragten
Mit der Eintragung in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette dürfen zugelassene Transporteure auch eine begrenzte Lagerung durchführen. Gemeint ist ausschließlich die Zeit, die ein zugelassener Transporteur unbedingt benötigt, um Fracht und Post von einem Transportmittel auf das Transportmittel umzuladen, das für den nachfolgenden Teil der Beförderung im Oberflächenverkehr verwendet wird.
Für reglementierte Beauftragte bedeutet dies, dass Annahme- und Prüfprozesse bei Anlieferungen durch zugelassene Transporteure überprüft und gegebenenfalls angepasst werden sollten. Die Details ergeben sich aus den nicht öffentlich zugänglichen Vorgaben des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005. Die Abforderung beim Luftfahrt-Bundesamt erfolgt über eine Verpflichtungserklärung; weitere Informationen finden Sie hier: Verpflichtungserklärung/Durchführungsbeschluss beim LBA
Zusätzlich ergeben sich aus Nummer 6.3.1.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 folgende Pflichten für reglementierte Beauftragte:
Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss der reglementierte Beauftragte zum Nachweis Papiere der bestehenden Vereinbarungen mit zugelassenen Transporteuren vorlegen, die in seinem Namen Beförderungen durchführen. Falls von der zuständigen Zulassungsbehörde gefordert, muss der reglementierte Beauftragte zusätzlich eine Liste führen, die für jeden zugelassenen Transporteur, mit dem er eine Beförderungsvereinbarung geschlossen hat, mindestens die eindeutige alphanumerische Kennung, das Anfangsdatum der Vereinbarung und gegebenenfalls deren Ablaufdatum enthält.
Die zuständige Behörde muss diese Liste überprüfen können.
Praxisrelevant ist damit insbesondere eine nachvollziehbare Dokumentation der eingesetzten Transporteure, einschließlich Statusprüfung in der Unionsdatenbank, Beförderungsvereinbarung und interner Verantwortlichkeit für die laufende Aktualisierung.
3. Änderungen beim bekannten Versender
Bekannte Versender müssen bei der Übergabe sicherer Sendungen an zugelassene Transporteure ebenfalls zusätzliche Vorgaben beachten. Die Details ergeben sich aus den nicht öffentlich zugänglichen Vorgaben des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005, die beim Luftfahrt-Bundesamt über die entsprechende Verpflichtungserklärung abgefordert werden können. Die allgemeine Verpflichtungserklärung des LBA finden Sie hier: Verpflichtungserklärung des LBA
Hinweis: Sollte eine gesonderte Verpflichtungserklärung im Downloadbereich für bekannte Versender noch nicht unmittelbar bereitstehen, empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem Luftfahrt-Bundesamt bzw. die Nutzung des vom LBA bereitgestellten allgemeinen Formulars.
Zusätzlich müssen bekannte Versender die Vorgaben nach Nummer 6.4.1.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllen:
Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss der bekannte Versender zum Nachweis Papiere der bestehenden Vereinbarungen mit zugelassenen Transporteuren vorlegen, die in seinem Namen Beförderungen durchführen. Falls von der zuständigen Zulassungsbehörde gefordert, muss der bekannte Versender zusätzlich eine Liste führen, die für jeden zugelassenen Transporteur, mit dem er eine Beförderungsvereinbarung geschlossen hat, mindestens die eindeutige alphanumerische Kennung, das Anfangsdatum der Vereinbarung und gegebenenfalls deren Ablaufdatum enthält.
Die zuständige Behörde muss diese Liste überprüfen können.
Bekannte Versender sollten daher frühzeitig prüfen, welche Transportdienstleister eingesetzt werden, wie deren Status künftig nachgewiesen wird und wie die Übergabe sicherer Sendungen prozessual dokumentiert werden soll.
4. Empfohlene Vorbereitung
Für die betroffenen Unternehmen empfiehlt sich eine strukturierte Umsetzung der neuen Vorgaben. Dazu gehören insbesondere:
- Überprüfung und Aktualisierung der Sicherheitsprogramme, Prozessbeschreibungen und Arbeitsanweisungen.
- Anpassung der Annahme-, Übergabe- und Statusprüfprozesse einschließlich Dokumentation der Unionsdatenbank-Prüfung.
- Prüfung bestehender Beförderungsvereinbarungen sowie Aufbau oder Aktualisierung einer Transporteursübersicht.
- Festlegung interner Zuständigkeiten für Antragstellung, Kommunikation mit dem LBA, Pflege der Nachweise und laufende Kontrolle der eingesetzten Transporteure.
Die neuen Vorgaben schaffen europaweit einheitlichere Rahmenbedingungen für den Transport sicherheitskontrollierter Luftfracht und Luftpost. Gleichzeitig führen die zusätzlichen verwaltungstechnischen Vorgaben zu einem erhöhten Dokumentations-, Abstimmungs- und Kontrollaufwand. Gerade im operativen Tagesgeschäft kann dies zusätzliche Ressourcen binden und bestehende Abläufe erschweren.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einordnung der neuen Vorgaben, der Bewertung konkreter Auswirkungen auf Ihre Prozesse sowie bei der praktischen Umsetzung in Ihrem Unternehmen. Bei Rückfragen steht Ihnen die SCSC International GmbH jederzeit als verlässlicher Partner zur Verfügung.