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EU-Datenbank

Die meisten Nutzer der EU-Datenbank zur Überprüfung der Beteiligten an der sicheren Lieferkette verwenden SMS (OTP – One-Time Password) zur Übermittlung des Zugangscodes. Die EU-Kommission hat jedoch beschlossen, diese beliebte Methode im Laufe des nächsten Jahres einzustellen. Daher müssen alle Nutzer der EU-Datenbank eine alternative sekundäre Authentifizierungsmethode wählen.

Es gibt eine Reihe von Methoden, die als Alternative zur Zwei-Faktor-Authentifizierung angeboten werden. Am praktikabelsten scheint jedoch die QR-Code-Methode zu sein. Dazu muss die App „EU Login“ auf dem Smartphone installiert sein.

EU-Login App Anmeldeseite

Sobald auf der Anmeldeseite zur Datenbank die Methode QR-Code ausgewählt wird, wird ein QR-Code generiert, der mit der gestarteten App gescannt wird.

EU Login App QR-Code

Daraufhin wird ein Zugangscode angezeigt, der die SMS ersetzt und nach Eingabe den Zugang zur Datenbank ermöglicht.

Sprechen Sie uns gerne bei Fragen hierzu an.

Manipulationssichere Verpackung

In den letzten Wochen hat das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) gezielt Reglementierte Beauftragte aufgesucht, um den Zustand der Verpackungen von bereits angenommenen Luftfrachtsendungen zu überprüfen. Zur Überraschung vieler hat das LBA Sendungen den Status "sicher" entzogen, obwohl sie nach den genehmigten Sicherheitsprogrammen der bekannten Versender als ausreichend manipulationssicher galten.

In vielen Fällen wurden die Reglementierten Beauftragten darauf hingewiesen, dass zukünftig alle Sendungen als nicht ausreichend manipulationssicher gelten, wenn ein Kugelschreiber ohne Spuren an der Verpackung eingebracht wird. Da in der Vergangenheit immer ein Smartphone als das "Maß der Dinge" galt, waren viele Beteiligte von dieser Aussage überrascht.

Hintergrund dieser verschärften Maßnahme ist wohl eine Information der EU-Kommission, dass das Einbringen von Sprengschnüren in Luftfrachtsendungen als Gefahr in der Vergangenheit zu wenig Beachtung gefunden hat.

Fraglich ist in diesem Fall das Vorgehen des LBA, da bei unzureichender Verpackung der bekannte Versender seine Verpackung anpassen müsste. Derzeit übt das LBA jedoch Druck auf die Reglementierten Beauftragten aus, teilweise unter Androhung des Statusentzugs, wenn die Manipulationssicherheit bei der Annahme nicht akribisch geprüft wird. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass viele Luftfrachtspediteure ihre Kunden mit Informationsschreiben über die neue Auslegung des LBA informieren und dabei teilweise „über das Ziel hinausschießen“.

Darüber hinaus müssen Reglementierte Beauftragte Sendungen nach einer Kontrolle (z.B. Röntgen) so vorbereiten, dass auch hier Manipulationen erkennbar sind.

Das Luftfahrt-Bundesamt hat auf seiner Homepage hierzu eine Meldung veröffentlicht.

Sprechen Sie uns gerne bei Fragen hierzu an.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1174 zur Änderung der DVO (EU) 2015/1998

Heute wurde die o.a. Verordnung zur Änderung der DVO (EU) 2015/1998 veröffentlicht. Die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen im Bereich Luftfracht (Kapitel 6) möchten wir nachstehend aufzeigen:

a) Geschäftliche Versender:
Alle Anforderungen an geschäftliche Versender (in Deutschland bereits nicht mehr anwendbar) wurden gestrichen. Somit können ab dem Inkrafttreten der Verordnung auch in anderen europäischen Ländern keine Sendungen mehr von geschäftlichen Versendern abgefertigt werden. Somit entfällt auch der Status „SCO“ für Sendungen, die nur an Bord von Frachtflugzeugen transportiert werden dürfen.
Das Kapitel 6.5 der Verordnung wurde in „Zugelassene Transporteure“ umbenannt. Allerdings hat dies neue Kapitel noch keinen Inhalt. Es ist aber davon auszugehen, dass mit einer der nächsten Anpassungen Vorgaben für behördlich zugelassene Transporteure, ähnlich den anderen zugelassenen Stellen, gemacht werden.

b) HRCM:
Ein reglementierter Beauftragter, der eine Sendung aufgrund hohen Risikos zurückweist, muss sicherstellen, dass die Sendung und die Begleitunterlagen als Fracht und Post mit hohem Risiko gekennzeichnet sind, bevor die Sendung an die Person zurückgesandt wird, die die Stelle vertritt, die die Sendung übergibt. Eine solche Sendung darf nicht in ein Luftfahrzeug verladen werden, außer wenn sie von einem anderen reglementierten Beauftragten gemäß Nummer 6.7 behandelt wurde.

c) Schulungen 11.2.7 bzw. 11.2.3.9:
Ein reglementierter Beauftragter stellt sicher, dass alle Mitarbeiter gemäß den Anforderungen des Kapitels 11 eingestellt und entsprechend dem einschlägigen Aufgabenprofil geschult werden. Für die Zwecke der Schulung gelten Mitarbeiter mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, als Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen. Personen, die zuvor gemäß Nummer 11.2.7 geschult wurden, müssen bis spätestens 1. Januar 2023 die in Nummer 11.2.3.9 genannten Kompetenzen erwerben.

d) Gleiches gilt für bekannte Versender:
alle Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen, und alle Mitarbeiter mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, sind gemäß den Anforderungen des Kapitels 11 eingestellt und haben eine Sicherheitsschulung gemäß Nummer 11.2.3.9 erhalten. Personen, die zuvor gemäß Nummer 11.2.7 geschult wurden, müssen bis spätestens 1. Januar 2023 die in Nummer 11.2.3.9 genannten Kompetenzen erwerben.

Insgesamt wurden mit dieser Verordnung 48 Änderungen umgesetzt. Zur Information können Sie die Änderungsverordnung hier herunterladen.

Sprechen Sie uns gerne bei Fragen hierzu an.

Neue Muster LBA-Sicherheitsprogramme

Das Luftfahrt-Bundesamt hat mit Datum vom 03.02.2022 nochmals für Bekannte Versender, Reglementierte Beauftragte und zugelassene Transporteure neue Muster der Sicherheitsprogramme veröffentlicht. Hier geht es um rein redaktionelle Anpassungen; es wurden keine inhaltlichen Anpassungen vorgenommen.

Muster Bekannter Versender Version 8.1

Muster Luftfracht-Sicherheitsprogramm für Reglementierte Beauftragte

Muster des Transporteur-Sicherheitsprogramms

Ebenso möchten wir darauf hinweisen, dass es seit dem 31.12.2021 eine neue konsolidierte Fassung der DVO(EU) 2015/1998 gibt.

Sprechen Sie uns gerne bei Fragen hierzu an.

Luftsicherheitsschulungen in Düsseldorf – Neuer Kooperationspartner

Wie in unserem Newsletter vom 10.01.22 bereits berichtet, wurden die Seminar-Aktivitäten der Flughafen Düsseldorf GmbH zum Jahresende 2021 eingestellt.

Umso mehr freuen wir uns, Ihnen nun mitteilen zu können, dass wir in Düsseldorf einen neuen Kooperationspartner gewinnen konnten, mit dem wir gemeinsam verschiedene Formen von Luftsicherheitsschulungen anbieten werden.

Es handelt sich um die Firma MSP Training GmbH, Düsseldorf.

Mit unserem Ansprechpartner bei MSP Training, Herrn Olaf Müller haben wir bereits 10 Jahre erfolgreich die Seminardurchführung am Flughafen Düsseldorf gestaltet. Daher sind wir uns sicher, dass auch unter der Federführung von MSP Training, einer erfolgreichen Zusammenarbeit nichts entgegensteht.

Seminartermine und Konditionen können Sie unserer Homepage unter folgendem Link entnehmen:

1. Schulung für Sicherheitsbeauftragte

2. Auffrischungsschulung für Sicherheitsbeauftragte

Wir würden uns freuen, Sie in einer der Luftsicherheitsschulungen vor Ort in Düsseldorf begrüßen zu dürfen.

Selbstverständlich bieten auch weiterhin unsere Luftsicherheitsschulungen per Webinar an.

In diesem Zusammenhang möchten wir auch noch einmal an die Verpflichtung zur Schulung der Sicherheitskultur bis zum 31.12.2022 erinnern.

Sprechen Sie uns gerne bei Fragen hierzu an.