06.11.13

Sicherheitsprogramme für geschäftliche Versender von Luftfracht

Wir möchten darauf hinweisen, dass gemäß Artikel 14 der VO (EG) 300/2008 für jede Stelle, die nach dem nationalen Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt Luftsicherheitsstandards anzuwenden hat, ein Sicherheitsprogramm aufzustellen und fortzuentwickeln ist.

Das für die Überwachung zuständige Luftfahrt-Bundesamt (LBA) veranlasst nach eigener Auskunft umgehend den Entzug des Status, sollte ein solches Sicherheitsprogramm nicht vorhanden sein.