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Neue Durchführungsverordnung VO (EU) Nr. 687/2014 erlassen

Die EU-Kommission hat zum 20. Juni 2014 eine neue Durchführungsverordnung erlassen, die die Verordnung VO (EU) Nr. 185/2010 in wichtigen Teilen ändert/ergänzt.

Betroffen sind u.a. die Bereiche mit Regelungen zu Bekannten Versendern, Reglementierten Beauftragten, Bekannten Lieferanten, Transporteuren, Geschäftlichen Versendern.

Die neue Durchführungsverordnung VO (EU) Nr. 687/2014 hat demnach unter Umständen auch Einfluss auf Ihre Prozesse. Wir empfehlen daher eine zeitnahe Bewertung der Verordnung, um mögliche Prozessanpassungen frühzeitig einzuleiten.

Eine pdf-Datei der VO(EU) Nr. 687/2014 steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

Genehmigung Schulungen nach Kapitel 11.2.3.9. / WBT-Schulung

Die SCSC International GmbH freut sich mitteilen zu können, dass die Online-Schulung unseres Kooperationspartners, der STI Security Training International GmbH ab sofort wieder über unsere Internetseite gebucht werden kann.

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat der STI für die Online-Schulung gemäß den Vorgaben des neuen Modulsystems eine Genehmigung erteilt.

Diese Schulung ist gültig für Personal bei Bekannten Versendern und Reglementierten Beauftragten, das bei Fracht und Post andere Sicherheitskontrollen als Kontrollen durchführt.

Schulungen nach Kapitel 11.2.3.9. / WBT-Schulung

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat am 31.01.2014 alle Ausbilder darüber informiert, dass WBT- und CBT-Schulungen (Online-Schulungen) für Personal nach Kapitel 11.2.3.9. des Anhangs der VO (EU) 185/2010 ab sofort nur genutzt werden dürfen, wenn diese vom LBA nach den neuen Vorgaben des Modulsystems genehmigt wurden.

Leider hat das LBA bis zum heutigen Tage noch keine Online-Schulung nach den neuen Vorgaben zugelassen. Sobald neue Informationen hierzu vorliegen, informieren wir Sie umgehend.

Definition von „Sicherheitskontrollen“ beim reglementierten Beauftragten

Das Luftfahrt-Bundesamt hat mit Datum vom 24.01.2014 auf der FAQ-Seite für reglementierte Beauftragte eine Übersicht der Maßnahmen/Tätigkeiten veröffentlicht, die als Sicherheitskontrollen beim regB zu verstehen sind. (Definition beim BV: Siehe News vom 23.01.2014)

Dies ist insbesondere für die Kategorisierung des Personals wichtig, um hier die richtige Schulungsmaßnahme vornehmen zu können.

Die Liste des LBA erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Unklarheiten wird eine Rücksprache mit dem Referat S3 empfohlen.

Sicherheitskontrollen führt durch, wer

  1. bei der Annahme von Sendungen prüft, welchen Ursprung diese haben.
  2. bei der Annahme von Sendungen prüft, ob ein Sicherheitsstatus vergeben wurde.
  3. bei der Annahme von Sendungen die Identität und die Adresse des Beauftragten oder Versenders feststellt.
  4. bei der Annahme von Sendungen die Identität der Person feststellt, die die Sendungen übergibt. 
  5. festlegt, dass angelieferte Sendungen unsicher oder Fracht und Post mit hohem Risiko sind, so dass diese einer Kontrolle zugeführt werden müssen.
  1. den Sicherheitsstatus einer Sendung festlegt, indem er die nach Nummer 6.3.2.6 und 6.3.2.7 des Anhangs der VO (EU) 185/2010 erforderlichen Angaben in den Begleitdokumenten vermerkt.
  2. festlegt, dass eine Sendung von der Kontrolle ausgenommen werden kann.
  3. für die Zugangskontrolle zu den Sendungen, die bereits einer Kontrolle oder den erforderlichen Sicherheitskontrollen zugeführt wurden, verantwortlich ist.
  4. Sendungen, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen zugeführt wurden, so verpackt, dass Manipulationen unmittelbar erkennbar sind oder alternative Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Sendung durchführt.
  5. wer den Frachtraum eines Fahrzeuges, mit dem Sendungen transportiert werden gemäß Nummer 6.6.1.1 der Anhangs der VO (EU) 185/2010 sichert oder überwacht.
  6. wer sicher stellt, dass alle Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen, gemäß den Anforderungen von Kapitel 11 eingestellt und geschult werden, und dass alle Mitarbeiter mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, gemäß den Anforderungen von Kapitel 11 eingestellt und geschult sind.

Definition von „Sicherheitskontrollen“ beim Bekannten Versender

Das Luftfahrt-Bundesamt hat darauf hingewiesen, dass die Inkraftsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 1116/2013 unter anderem bedeutet, dass das Personal beim Bekannten Versender nunmehr in drei Kategorien zu unterscheiden und dementsprechend zu schulen ist:

  1. Sicherheitsbeauftragte
    (Schulung nach Kapitel 11.2.5)
  2. Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht
    (Schulung nach Kapitel 11.2.7)
  3. Personal, das Sicherheitskontrollen durchführt
    (Schulung nach Kapitel 11.2.3.9)

Um einer Fehlinterpretation des Begriffs Sicherheitskontrollen zuvorzukommen, hat das LBA einen Katalog von Tätigkeiten veröffentlicht, die hierunter zu verstehen sind:

  • Personen, welche überprüfen, ob Mitarbeiter entsprechend geschult und zuverlässig sind
  • Personen, welche nicht geschulte und zuverlässige Personen begleiten und dafür Sorge tragen, dass niemand Zugriff zu identifizierbarer Luftfracht hat
  • Personen, welche den reglementierten Beauftragten unmissverständlich darauf hinweisen, wenn Luftfracht unsicher versendet wird
  • Personen, welche prozessbedingt den Zugang zum Sicherheitsbereich steuern
  • Personen, welche u.a. bei fehlen von baulichen Mitteln die Gewährleistung dafür übernehmen, dass die identifizierbare Luftfracht vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist
  • Personen, welche identifizierbare Luftfracht verpacken
  • Personen, welche für die vorschriftsmäßige Sicherung des Frachtraumes und die vorschriftsmäßige Durchführung des Transports von sicherer Luftfracht mit einem eigenen Fahrzeug verantwortlich sind
  • Personen, welche für die Unterzeichnung, Einhaltung und Aufbewahrung der Transporteurserklärung nach Anlage 6-E verantwortlich sind.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu beachten, dass es keine sogenannte „Höherwertigkeit“ von Schulungen gibt.

In der Praxis heißt dies, dass u.a. Sicherheitsbeauftragte, die auch Sicherheitskontrollen durchführen zusätzlich zur Schulung nach Kapitel 11.2.5 einen Nachweis über die Schulung nach Kapitel 11.2.3.9 erbringen müssen. Laut Aussage des zuständigen Referates beim LBA gilt diese Nachweisführung ebenso für Sicherheitsbeauftragte beim Reglementierten Beauftragten, wenn sie Sicherheitskontrollen durchführen.

In diesem Zusammenhang möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass sich der Stundenansatz für die Schulung nach Kap. 11.2.3.9 ab dem 01. Februar 2014 von 4 auf 7 UE (Unterrichtseinheiten) erhöht.

Derzeit sind die computer-und webbasierten Schulungen noch nicht von einer Änderung betroffen.

Zusätzlich hat das LBA ein neues Muster für das Sicherheitsprogramm beim Bekannten Versender (bVSP) zur Verfügung gestellt. Dieses muss ab dem 01. April 2014 verwendet werden und kann auf der entsprechenden Homepage-Seite des LBA abgerufen werden.