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Schulung des „zuständigen Beauftragten“ beim geschäftlichen Versender von Luftfracht

Bis zum 31. März 2014 müssen „zuständige Beauftragte“ beim geschäftlichen Versender eine Schulung auf Grundlage der VO (EU) 185/2010 Anhang 11.2.2. i.V.m. 11.2.5. nachweisen. Diese Schulung wird bereits jetzt schon von Sicherheitsbeauftragten beim reglementierten Beauftragten von Luftfracht und bekannten Versender von Luftfracht gefordert.

Somit schließt sich die Anforderungslücke zwischen dem behördlich anerkannten bekannten Versender und dem durch einen reglementierten Beauftragten anerkannten geschäftlichen Versender. Aktuelle Schulungstermine für alle hier genannten Personengruppen finden Sie hier auf unseren Schulungsseiten.

Sicherheitsprogramme für geschäftliche Versender von Luftfracht

Wir möchten darauf hinweisen, dass gemäß Artikel 14 der VO (EG) 300/2008 für jede Stelle, die nach dem nationalen Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt Luftsicherheitsstandards anzuwenden hat, ein Sicherheitsprogramm aufzustellen und fortzuentwickeln ist.

Das für die Überwachung zuständige Luftfahrt-Bundesamt (LBA) veranlasst nach eigener Auskunft umgehend den Entzug des Status, sollte ein solches Sicherheitsprogramm nicht vorhanden sein.

Modulares Schulungssystem mit Wirkung zum 01. November 2013 in Kraft gesetzt

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat zum 01. November 2013 ein Modulsystem für Schulungen im Bereich Luftsicherheit in Kraft gesetzt. Lt. VO (EU) 185/2010 müssen Schulungsinhalte für die Schulung von Sicherheitspersonal von der zuständigen Behörde festgelegt oder genehmigt werden. Durch die jetzige Festlegung entfällt also die Genehmigungspflicht von Schulungsprogrammen. Zur Vereinfachung haben das BMI und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) die Schulungsinhalte nun in einem sog. „Modulsystem“ zusammengefasst. Das Modulsystem unterliegt einer vorläufigen Erprobungsphase bis zum 31. Juli 2014, im Anschluss wird die Anwendung des Modulsystems durch das BMI und das BMVBS ausgewertet und eventuell notwendige Anpassungen oder Änderungen werden eingearbeitet. Für eine Übergangszeit von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Modulsystems können Schulungen auch weiterhin auf Basis der bereits genehmigten Schulungsprogramme begonnen werden.

Die Schulung der Sicherheitsbeauftragten (11.2.5.) wird auch in Zukunft 34 Unterrichtseinheiten betragen. Die Schulungen nach Nummer 11.2.3.9. und 11.2.3.10. (Sicherheitskontrollen bei Luftfracht, Flughafenlieferungen und Bordvorräten) werden auf 7 Unterrichtseinheiten erhöht.

Weiterhin wird es eine neue Vorlage zum Nachweis der Schulungen bzw. Zertifizierungen geben.

Der Bereich Fortbildung ist vom hier genannten Erlass nicht erfasst, daher bleiben die bekannten Wiederholungsfristen bestehen.

Zum Thema WBT und CBT-Schulung erwarten wir in den nächsten Monaten weitere Einzelheiten.

Wichtige Änderung für Geschäftliche Versender

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat mit Datum 30.09.2013 auf seiner Homepage veröffentlicht, dass auch der sogenannte „zuständige Beauftragte“ beim Geschäftlichen Versender auf Grundlage der VO (EU) Nr. 185/2010 Anhang Kapitel 11.2.2. i.V. mit Kapitel 11.2.5. zu schulen ist.

Somit muss der „zuständige Beauftragte“ beim Geschäftlichen Versender die gleiche Schulung absolvieren wie der Sicherheitsbeauftragte des Reglementierten Beauftragten bzw. Bekannten Versenders.

Das LBA veröffentlicht neue Anleitung zur Erstellung des LFSP bei Reglementierten Beauftragten

Das Luftfahrt-Bundesamt hat alle zugelassenen Reglementierten Beauftragten schriftlich darüber informiert, dass seit dem 10.06.2013 eine neue Anleitung zur Erstellung des Luftfracht-Sicherheitsprogramms eines reglementierten Beauftragten zum Download auf der LBA-Homepage zur Verfügung steht.

Die neuen Vorgaben sind in Form einer Revision bis zum 05. Juli 2013 umzusetzen und beim LBA Referat S3 einzureichen.

Hier erhalten Sie direkt vom LBA die offizielle Anleitung zur Erstellung des Luftfracht-Sicherheitsprogramms (Air Cargo Security Program) eines reglementierten Beauftragten als Word-Dokument zum Download.