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Das Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht erste Version des „Bekannte-Versender-Sicherheitsprogrammes“

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) stellt auf Anfrage eine Vorlage zur Erstellung eines Sicherheitsprogrammes für „Bekannte Versender“ zur Verfügung.

Dieses Sicherheitsprogramm erleichtert den Versendern von Luftfracht, im Rahmen ihrer behördlichen Zulassung, die Beschreibung ihrer im Unternehmen getroffenen Sicherheitsmaßnahmen, damit ihre Waren von zeitaufwendigen Sicherheitskontrollen ausgenommen werden. Zudem dient es der zügigen und einheitlichen Übermittlung an das LBA zur Prüfung.

Auch wenn nun erstmalig umfangreiche Informationen für die „Bekannten Versender“ veröffentlicht wurden, bleiben viele Fragen weiterhin offen. So verweist das LBA darauf, dass abschließende Aussagen zur Schulung der Mitarbeiter erst nach der anstehenden Novellierung der Luftsicherheitsschulungsverordnung gemacht werden können. Auch sind die Kosten für die Auditierung und Zulassung noch nicht abschließend geklärt. Hier wartet man auf die Änderungen der Luftsicherheit-Gebührenverordnung.

Wichtig ist, und darauf weist auch das LBA hin, dass die notwendigen Prüfungen und Vor-Ort-Kontrollen in der Reihenfolge des Posteingangs des Sicherheitsprogrammes erfolgen werden.

Bei geschätzten 50.000 Versendern von Luftfracht, einer durchaus überschaubaren Personalstärke des LBA und dem gesetzten Zeitrahmen (bis März 2013), ein durchaus wichtiger Hinweis. Denn nach der dann auslaufenden Übergangsfrist dürfen Luftfrachtspediteure (Reglementierte Beauftragte), Luftfracht nur noch von behördlich zugelassenen Bekannten Versendern ohne Sicherheitskontrolle, z.B. mittels Röntgen, an Bord eines Flugzeuges verladen.

Die SCSC International GmbH unterstützt Sie sowohl bei der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen und der Erstellung des Sicherheitsprogrammes als auch bei der Planung und Durchführung der vorgeschriebenen Schulungen.

Abschaffung der externen Luftfracht-Sicherheitsbeauftragten beim Reglementierten Beauftragten

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in Braunschweig hat darüber informiert, dass mit sofortiger Wirkung keine externen Luftfracht-Sicherheitsbeauftragten beim Reglementierten Beauftragten akzeptiert werden. Das LBA stützt sich hierbei auf eine Auslegung der Kommission des Punktes 6.3.1.3. des Anhangs der VO (EG) 185/2010, in der für jeden Betriebsstandort mindestens eine verantwortliche Person für die Durchführung der im Luftfracht-Sicherheitsprogramm beschriebenen Maßnahmen verantwortlich ist. Hierbei ist die Kommission der Europäischen Union der Meinung, dass eine Person immer nur für einen Standort verantwortlich sein kann.

Bei der Benennung eines Luftfracht-Sicherheitsbeauftragten ist darauf zu achten, dass diese gemäß Luftsicherheit-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV) qualifiziert werden und vom LBA ein Befähigungszeugnis erhalten.

Um Ihr Personal zu qualifizieren, räumt das LBA den Reglementierten Beauftragten eine Frist bis zum 30.09.2010 ein.

Für weiterführende Informationen zum Thema Luftsicherheit steht Ihnen die SCSC International GmbH gerne zur Verfügung.

Neue Rechtsverordnung zum 29.04.2010

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 185/2010 und des dazugehörigen Beschlusses der Kommission vom 13.04.2010 (K(2010(774 endgültig) gibt das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) folgendes bekannt:

  • Alle zum 28.04.2010 anerkannten Bekannten Versender werden vom LBA, bis einschließlich 25.03.2013 als Bekannte Versender geduldet. Eine Zeichnung einer weiteren dreijährigen Sicherheitserklärung ist entgegen ursprünglicher Meldungen des LBA nicht mehr notwendig.

  • Der Beschluss der Kommission vom 13.04.2010 (K(2010)774 endgültig) kann auf Antrag und gegen Zusendung der im Original gezeichneten Verpflichtungserklärung beim LBA angefordert werden.

  • Die Sicherheitslagerung als Kontrollmethode ist nicht mehr zulässig. Als Kontrollmethoden (neben der Röntgenkontrolle) können die Simulationskammer, Durchsuchung von Hand (sofern geeignet) oder der Sniffer in Kombination mit einer Durchsuchung von Hand verwendet werden.

  • Für Transportdienstleistungen ist die Transporteurserklärung zu zeichnen. Diese können Sie hier herunterladen.