News

SCSC goes Europe!

Wir freuen uns darüber, dass der Airport Council International (ACI) uns in sein World Business Partner Programm aufgenommen hat.

Der ACI Europe ist der Interessenverband der europäischen Flughäfen und vertritt über 500 Flughäfen aus 46 europäischen Ländern.

Zur offiziellen Bekanntmachung gelangen Sie über folgende Links:

Twitterkanal ACI Europe

http://Linkedin-Newsmeldung ACI Europe

Übergangsfrist für „alte“ ETD-Geräte läuft aus

Sprengstoffspurendetektionsgeräte – Explosive Trace Detection Equipment (ETD-Geräte), die vor dem 1. Juli 2014 eingesetzt wurden und nicht nach den Anforderungen der Anlage 12-L der DVO (EU) 2015/1998 zertifiziert sind, sollten ursprünglich nur bis zum 1. Juli 2020 eingesetzt werden dürfen.

Mit der Änderungsverordnung (EU) 2020/910 wurde diese Frist kurzfristig um ein Jahr verlängert. Aktuell sind aber keine Pläne bekannt, diese Fristverlängerung nochmals zu erweitern. Somit müssen Sie, wenn Sie weiterhin Kontrollen mittels ETD-Gerät durchführen wollen, diese zum 1. Juli 2021 durch ein Gerät ersetzen, welches die Anforderungen der Anlage 12-L erfüllen, zertifiziert und von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Änderung bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung

Die ersten Luftsicherheitsbehörden haben damit begonnen, Unternehmen über Änderungen beim Antragsverfahren zur Überprüfung nach § 7 LuftSiG zu informieren. Hintergrund hierfür ist die mangelhafte Umsetzung der Nummer 11.1.3.c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

Ab Januar 2021 müssen Beschäftigungsverhältnisse und Aus- und Weiterbildungszeiten nicht nur erfasst, sondern nachgewiesen werden. In der Vergangenheit wurde dies nur stichprobenartig durchgeführt. Dies wird aller Voraussicht nach zu einem erhöhten administrativen Aufwand bei der Antragsstellern führen.

Wir empfehlen den Unternehmen, ihre Mitarbeiter/innen bei der Antragsstellung zu unterstützen. Es ist darauf zu achten, dass dem Antrag aussagekräftige Unterlagen beigefügt werden, mit denen sich die Beschäftigungszeiten, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken von mehr als 28 Tagen innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragsstellung belegen lassen.

Dies können sein:

  • Die Angaben zu Beschäftigungszeiten, Aus- und Weiterbildungen sind jeweils mit Beginn und Ende der Tätigkeit anzugeben;
  • Dem Antrag sind die entsprechenden Belege beizufügen. Berufliche Tätigkeiten sind mit geeigneten Kopien nachzuweisen. Beschäftigungszeiten können insbesondere durch Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse, Sozialversicherungsnachweise, Gewerbeanmeldungen (ggfls. mit einem Nachweis des Bestands des Gewerbes) nachgewiesen werden;
  • In den Fällen, in denen die Antragsteller seit mindestens fünf Jahren – bezogen auf das Datum der Antragstellung – im Unternehmen tätig sind, erübrigt sich das Verfahren. Die Unternehmen werden gebeten, die durchgängige Beschäftigung des Antragstellers im Antrag mit Ihrer Unterschrift zu bestätigen. Sofern Antragsteller noch keine fünf Jahre im Unternehmen tätig sind, bittet die Behörde um Bestätigung der Dauer der Tätigkeit im Unternehmen. Der Antragsteller soll dann gebeten werden, die fehlenden Zeiten innerhalb der letzten fünf Jahre zu belegen.
  • Ausbildungszeiten lassen sich z.B. mit Ausbildungsnachweisen, Zeugnissen oder Bescheinigungen einer erworbenen Qualifikation nachweisen, sofern der Zeitraum daraus hervorgeht;
  • Über 28 Tage hinausgehende Lücken in der Beschäftigungshistorie sind ebenfalls anzugeben und mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Hierzu kann z.B. ein Nachweis über Arbeitslosigkeit oder den Erhalt von Pflegegeld beigefügt werden. Bei längeren Reisen kann z.B. eine Kopie des Reisepasses mit den entsprechenden Sichtvermerken vorgelegt werden.

Um eine verzögerte Bearbeitung des Antrages auf Zuverlässigkeitsüberprüfung zu verhindern, sollten Sie also darauf achten, dass dem Antrag aussagekräftige Unterlagen beigefügt werden, mit denen die Nachwiese über die Beschäftigungszeiten, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken von mehr als 28 Tagen belegen lassen.

Wir gehen davon aus, dass in den nächsten Wochen die zuständigen Landesluftsicherheitsbehörden eine entsprechende schriftliche Information an die betroffenen Unternehmen (Stellen) versenden werden.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Änderung Luftsicherheitsgesetz

Die aktuelle Novellierung des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) wurde veröffentlicht.

Nachfolgend die aus unserer Sicht wesentlichen Anpassungen:

  1. Einführung des § 7a Gemeinsames Luftsicherheitsregister

    Es wurde die rechtliche Basis für ein gemeinsames Luftsicherheitsregister der Bundesländer geschaffen, in dem die „geZÜPten“ Personen geführt werden. Dies soll den schnelleren Austausch von Informationen und Erkenntnissen ermöglichen und die aktuelle Praxis des manuellen Abgleichs zwischen den Bundesländern ersetzen. Der Gesetzestext spricht davon, dass die Bundesländer dieses Register einführen können; wir gehen aber davon aus, dass die Bundesländer hiervon Gebrauch machen werden.

    Auch sieht der Gesetzestext vor, dass Stellen (z.B. bekannte Versender) einen automatisierten Zugang zu dieser Datenbank haben können. Dies setzt technische und organisatorische Maßnahmen voraus, welche noch zu definieren sind.

    Die konkreten Inhalte zur Art der Datenspeicherung und deren Übermittlung an anfragende Stellen entnehmen Sie bitte dem Originaltext.

    Wie dann auch die zeitliche und technische Umsetzung aussieht, bleibt abzuwarten. Wir werden hier zu gegebener Zeit entsprechend informieren.

  2. Einführung § 16a Beleihung

    Im Gesetz wurde der Paragraph 16a Beleihung neu eingeführt. Schon in der Vergangenheit wurden Personen mit hoheitlichen Aufgaben, wie die Kontrolle von Passagieren, betraut. Neu ist, dass auch für Zulassungs-, Zertifizierungs-, und Überwachungsaufgaben in der Sicheren Lieferkette für Luftfrachtsendungen (§ 9a Absatz 2 LuftSiG) natürliche wie auch juristische Personen eingesetzt werden können.

    Inwieweit das LBA diesen Paragraphen im Bereich Bekannte Versender, Reglementierte Beauftragte und Transporteure nutzen wird, muss abgewartet werden.

  3. Einführung § 17a Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

    Wie schon lange diskutiert, soll es den zuständigen Behörden zukünftig möglich sein, für Ihre zurechenbaren Leistungen Gebühren und Auslagen zu erheben.

    Hierunter können dann auch Revisionen der Sicherheitsprogramme von bekannten Versendern, reglementierten Beauftragten und Transporteure fallen.

    Die genaue Gebührenhöhe wird aktuell noch abgestimmt bzw. ermittelt. Hierbei sollen laut Gesetz nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen Einzel- und Gemeinkosten, aber auch Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten (inkl. Kosten der Rechts- und Fachaufsicht) einbezogen werden.

  4. Themen wie z.B. Anpassung der Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV), aus der dann auch eine Änderung des modularen Schulungssystems resultieren würde, sind aktuell noch in der Bearbeitung bei den zuständigen Ministerien/Behörden.

    In diesem Zusammenhang verweisen wir gerne noch einmal auf unser aktuelles Schulungsangebot, das insbesondere durch einige Webinare ergänzt wurde.

    Details wie Termine, Preise und Voraussetzungen entnehmen Sie bitte unseren Schulungsseiten.

    Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Anpassung der Ablauffristen Luftsicherheitsschulungen

In den vergangenen Wochen hat das Luftfahrt-Bundesamt aufgrund der Corona-Krise mehrere Informationen bzgl. der Verlängerung von Schulungsfristen und der Verlängerung von Ablauffristen bei den Stellen veröffentlicht.

Nachfolgend der aktuelle Sachstand (18.05.2020):

1. Luftsicherheitsschulungen

Aufgrund der Problematik bei der Durchführung von Präsenzschulungen hatte das LBA im März/April bekanntgegeben, dass Luftsicherheitsschulungen, deren Fotbildungsfristen im Zeitraum vom 16.03.20 bis zum 17.05.2020 oder in der Folge abgelaufen wären, um sechs Monate verlängert werden können.

Diese Regelung wurde mit dem heutigen Tage noch einmal angepasst:

Luftsicherheitsschulungen der Kategorien 11.2.3.6 bis 11.2.7 der DVO (EU) 2015/1998, deren Gültigkeit im Zeitraum vom 16.03.20 bis zum 18.08.20 regulär enden, gelten bis zum 18.08.20 als gültig ohne Absolvieren einer Fortbildung oder einer erneuten Schulung!

Dies gilt ebenso für Schulungen von Kontrollpersonal (Kapitel 11.2.3-11.2.3.5)

Das LBA empfiehlt allen Betroffenen, die Schulungen so zeitnah wie möglich zu absolvieren, um durch einen starken gleichzeitigen Bedarf nicht Gefahr zu laufen, keinen rechtzeitigen Termin (Präsenzschulung oder Webinar) zu erhalten.

In diesem Zusammenhang möchten wir noch einmal auf die Möglichkeit verweisen, die Auffrischung nach Kapitel 11.2.5 und die Ausbilderfortbildung bei der SCSC International GmbH auch als von der zuständigen Luftaufsichtsbehörde genehmigtes Webinar zu buchen:

Auffrischung 11.2.5

Ausbilderfortbildung

 

2. Statusverlängerungen

Das LBA hat auf den Seiten der Bekannten Versender als auch der Reglementierten Beauftragten darauf hingewiesen, dass bis auf Weiteres keine Vor-Ort-Kontrollen zur Verlängerung des jeweiligen Status durchgeführt werden dürfen.

Daher werden ablaufende Zulassungen unter der Bedingung, dass alle gesetzlichen Anforderungen nach wie vor erfüllt werden, um drei Monate verlängert.

Neuzulassungen können aktuell nicht erfolgen!

Da die Entwicklungen zur Corona-Krise sehr dynamisch sind, ist es nicht ausgeschlossen, dass es in den nächsten Wochen zu erneuten Anpassungen seitens der Behörden kommt.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.